Gesetze
Gesetz wird geladen …
§ 28 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen (SächsGKV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 358), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478, 484) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 28 wie folgt gefasst: „§ 28 Umlage und Erstattung“.
§ 28 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 28 Umlage und Erstattung“.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Kommunale Versorgungsverband erhebt zur Deckung seines allgemeinen Finanzbedarfs von den Mitgliedern mit Ausnahme der in § 4 Nr. 6 genannten Pflichtmitgliedern eine Umlage nach Maßgabe der Satzung. Die Pflichtmitglieder nach § 4 Nr. 8 bilden zur Deckung des auf sie entfallenden Finanzbedarfs eine eigene Umlagegemeinschaft.“
Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Der Kommunale Versorgungsverband lässt sich zur Deckung seines allgemeinen Finanzbedarfs von den Pflichtmitgliedern nach § 4 Nr. 6 den auf sie entfallenden Anteil erstatten. Das Nähere zum Erstattungsverfahren, insbesondere die Fälligkeit und die Vorauszahlung der Erstattungsbeträge, regelt die Satzung. Für diese Pflichtmitglieder finden § 8 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 2, die §§ 11, 12 und 15 Nr. 1 keine Anwendung.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.