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Zum Leiter eines Rechnungsprüfungsamtes darf nur bestellt werden, wer
die Voraussetzungen des § 62 Absatz 2 Nummer 1 der Sächsischen Gemeindeordnung erfüllt oder
einen nach Artikel 37 Absatz1 des Einigungsvertrages anerkannten und gegenüber Nummer 1 gleichwertigen Bildungsabschluss nachweist und
über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im öffentlichen Haushalts-, Rechnungs- oder Prüfungswesen verfügt.
Das Rechnungsprüfungsamt ist mit dem zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Personal und den erforderlichen Sachmitteln auszustatten. Dies gilt insbesondere für Unternehmensprüfungen nach § 96a Absatz 1 Nummer 11 und 13 der Sächsischen Gemeindeordnung und für die Aufgaben nach § 106 Absatz 2 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung.
Leitende Mitarbeiter und Prüfer eines Rechnungsprüfungsamtes sollen ebenfalls die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Für technische Prüfgebiete genügen hinsichtlich der Voraussetzungen des § 62 Absatz 2 Nummer 1 der Sächsischen Gemeindeordnung auch gleichwertige Abschlüsse in technischen Bereichen.
Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes muss hauptamtlicher Bediensteter der Gemeinde sein. Er muss die für sein Amt erforderliche Vorbildung, Erfahrung und…
Die Leiterin oder der Leiter der örtlichen Rechnungsprüfung muss hauptamtlich bei der Gemeinde bedienstet sein. Sie oder er muss die für das Amt erforderliche…
Die Angabe „Außer der Prüfung der Jahresrechnung (§ 104) und der Jahresabschlüsse (§ 105) obliegen dem Rechnungsprüfungsamt“ wird durch die Worte „Weitere…
In § 59 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Rechnungsprüfungsamtes“ die Worte „oder Rechnungsprüfers, eines Wirtschaftsprüfers oder einer…
Die Rechnung ist, unbeschadet einer Prüfung durch den Rechnungshof nach § 111, von der durch Gesetz oder Satzung bestimmten Stelle zu prüfen. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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