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Zum Rechnungsprüfer nach § 103 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung darf vom Gemeinderat nur bestellt werden, wer die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 erfüllt. Dem Rechnungsprüfer sind die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Sachmittel zur Verfügung zu stellen.
§ 103 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Gemeinden haben ein Rechnungsprüfungsamt als besonderes Amt einzurichten, sofern sie sich nicht eines anderen…
Trifft die Verbandssatzung keine Regelung nach Absatz 1, so ist ein geeigneter Bediensteter des Zweckverbandes oder eines Verbandsmitglieds im Sinne des § 44…
Der Rat bestellt die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung sowie die Prüfer und beruft sie ab. Die Leitung und die Prüfer können nicht Mitglieder des Rates…
Die Prüfung von Jahresabschluss und Lagebericht wird durch Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt, die von der Gemeinde bestellt…
„7. die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung derjenigen Unternehmen, die ihm gemäß § 96a Abs. 1 Nr. 11 ein solches Prüfungsrecht eingeräumt haben.“
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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