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Das Sächsische Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 205, 206), wird wie folgt geändert:
§ 57 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: „§ 61 Abs. 2 und § 62 SächsGemO sind anzuwenden, soweit die Größe des Zweckverbandes es rechtfertigt.“
§ 58 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
In § 59 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Rechnungsprüfungsamtes“ die Worte „oder Rechnungsprüfers, eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ eingefügt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.