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Das Sächsische Meldegesetz (SächsMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 1997 (SächsGVBl. S. 377), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. März 2000 (SächsGVBl. S. 89, 92) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 3 werden die Worte „, des Sächsischen Datenschutzgesetzes (SächsDSG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 401), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 350), und anderer Rechtsvorschriften über den Datenschutz gewährleistet ist.“ durch die Worte „und des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330) in seiner jeweils geltenden Fassung gewährleistet ist.“ ersetzt.
In § 4 Abs. 2 werden nach den Worten „Sächsische Datenschutzgesetz“ die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
§ 23 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Betroffene hat nach Maßgabe des Sächsischen Datenschutzgesetzes ein Recht auf
Sperrung seiner Daten (§ 21 SächsDSG),
Schadensersatz (§ 23 SächsDSG) und
Anrufung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten (§ 24 SächsDSG).“
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