Gesetze
Gesetz wird geladen …
In § 35 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz – SächsPRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 69, 684), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2011 (SächsGVBl. S. 114) geändert worden ist, werden die Wörter „der Rundfunkgebühr“ durch die Wörter „dem Rundfunkbeitrag“ ersetzt.
In Absatz 1 Nr. 13 werden die Worte „in § 38 Abs. 1“ durch das Wort „dort“ ersetzt.
In Satz 1 werden das Wort „Rundfunkgebührenpflicht“ durch das Wort „Rundfunkbeitragspflicht“ und die Wörter „die Gebühr“ durch die Wörter „der Beitrag“ ersetzt.
Der bisherige § 24 wird Absatz 1 und das Wort „Es“ wird durch die Angabe „Mit Ausnahme von Absatz 2“ ersetzt.
In § 12 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „die Rundfunkgebühr“ durch die Wörter „den Rundfunkbeitrag“ ersetzt.
In § 1a Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „auf Sachsen oder auf Sachsen und“ durch die Worte „auf Sachsen oder darüber hinaus auf“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.