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Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Waffengesetzes (DVOWaffG) vom 16. April 1991 (SächsGVBl. S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 16. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 487, 488), wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Zuständige Behörde im Sinne des § 3 Abs. 2 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 63 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3051) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die Landesdirektion Sachsen.“
§ 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Justiz“ die Wörter „und für Europa“ eingefügt.
In Nummer 4 werden das Wort „Landesdirektionen“ durch die Wörter „Landesdirektion Sachsen“ und das Wort „ihnen“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.
§ 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Prüfungen Für die Prüfung der Sachkunde (§ 7 Abs. 1 WaffG) und der Fachkunde (§ 22 Abs. 1 WaffG) ist die Landesdirektion Sachsen zuständig.“
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