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In § 11 Abs. 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (Sächsische Gutachterausschussverordnung – SächsGAVO) vom 15. November 2011 (SächsGVBl. S. 598) werden die Wörter „der örtlich zuständigen Landesdirektion“ durch die Wörter „der Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Wörter „den Landesdirektionen“ durch die Wörter „der Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für jeden Hauptfeststellungszeitpunkt oder sonstigen Feststellungszeitpunkt im Sinne von § 196 Absatz 1 Satz 6 des…
In § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 4 Abs. 1 werden jeweils die Wörter „vom Regierungspräsidium“ durch die Wörter „von der Landesdirektion“ ersetzt.
Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (Sächsische…
In der Überschrift werden die Wörter „Sächsischen Staatsministeriums des Innern“ durch die Wörter „Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung“…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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