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§ 2 Abs.1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Waffengesetzes (DVOWaffG), die zuletzt durch Artikel 10 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. das Landeskriminalamt, das Polizeiverwaltungsamt und das Präsidium der Bereitschaftspolizei für seine Bediensteten sowie die Polizeidirektionen und die Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst für ihre Bediensteten,“.
Nummer 3 wird gestrichen.
Die Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3 und 4.
§ 3 wird wie folgt gefasst:
§ 3 wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt:
Die Sächsische Waffengesetzdurchführungsverordnung vom 30. August 2017 (SächsGVBl. S. 502), die zuletzt durch die Verordnung vom 22. November 2024 (SächsGVBl.…
In § 4 Absatz 3 Satz 1 der Sächsischen Waffengesetzdurchführungsverordnung vom 30. August 2017 (SächsGVBl. S. 502), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 15.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.