Art. 3 SN-12835Gesetz zur Bereinigung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege
§ 1 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeit bei der Zulassung von bestimmten Leitungsanlagen und anderen Anlagen…
Art. 1 Satz 5 Nr. 24 Buchst. b SN-12662Achtes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes
In Satz 5 werden die Wörter „zuständige Landesdirektion“ durch die Wörter „Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
Art. 21 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb SN-12679Verordnung der Sächsischen Staatsregierung, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Umsetzung der Standortkonzeption sowie zur Rechtsbereinigung
In Satz 2 werden die Wörter „sind die Landesdirektionen“ durch die Wörter „ist die Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
Art. 18 SN-12363Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Umsetzung der Standortkonzeption im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
In § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3, § 32 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der…
Art. 1 Nr. 3 Buchst. e SN-21562Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Sächsischen Wasserzuständigkeitsverordnung
Nummer 13 wird durch folgende Nummer 13 ersetzt: „13. Anordnungen nach § 92 Satz 1, § 93 Satz 1 sowie § 94 Absatz 1 und 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und…