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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten zur Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Benzinbleigesetzes und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen (Sächsische Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung – SächsImSchZuVO) vom 26. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 444) wird wie folgt geändert:
In § 1 wird nach dem Wort „Landesdirektion“ das Wort „Sachsen“ eingefügt.
§ 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „Landesdirektionen sind“ durch die Wörter „Landesdirektion Sachsen ist“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Wörter „sind die Landesdirektionen“ durch die Wörter „ist die Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „zuständigen Landesdirektion“ durch die Wörter „Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Wörter „zuständige Landesdirektion“ durch die Wörter „Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
In § 8 Abs. 2 werden die Wörter „Landesdirektion Dresden“ durch die Wörter „Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
§ 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „2. die Landesdirektion Sachsen als obere Immissionsschutzbehörde,“.
In Absatz 6 werden die Wörter „Oberbergamt oder dem Bergamt“ durch die Wörter „Sächsischen Oberbergamt“ ersetzt.
Soweit durch die Rechtsverordnung Zuständigkeiten des Sächsischen Oberbergamtes berührt sind, ist sie im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft,…
für die Ausführung der in § 2 Absatz 1 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S.…
In Absatz 3 werden die Worte „Oberbergamtes und der Bergämter“ durch die Worte „Sächsischen Oberbergamtes“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.