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§ 1 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeit bei der Zulassung von bestimmten Leitungsanlagen und anderen Anlagen (LeitAnlZuVO) vom 11. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 426) wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird die Angabe „Teils 2“ durch die Angabe „Teils 5“ ersetzt.
Die Angabe „für die unter den Nummern 19.3 bis 19.9 der Anlage 1 UVPG genannten Vorhaben“ wird gestrichen.
die Anpassung bestehender Vorhaben an die Anforderungen der geltenden Vorschriften,
Vorhaben, die in der Anlage 1 unter den Nummern 19.3 bis 19.9 aufgeführt sind, sowie die Änderung solcher Vorhaben bedürfen der Planfeststellung durch die…
In § 1 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeit bei der Zulassung von bestimmten Leitungsanlagen und anderen Anlagen…
Nummer 13 wird durch folgende Nummer 13 ersetzt: „13. Anordnungen nach § 92 Satz 1, § 93 Satz 1 sowie § 94 Absatz 1 und 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und…
Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit zur Ausführung der Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen nach Teil 6 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.