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Die Artikel 1 und 2 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
Im Übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tage in Kraft, an dem der Erste Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag – Erster GlüÄndStV) vom 15. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 275) nach seinem Artikel 2 Abs. 1 in Kraft tritt. Gleichzeitig tritt der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV) vom 31. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 547), der nach Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag vom 14. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 542) als Landesrecht fortgilt, außer Kraft.
Wird der Glücksspielstaatsvertrag nach Artikel 2 Abs. 1 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages gegenstandslos, ist dies von der Sächsischen Staatskanzlei im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
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