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Tritt der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV) vom 15. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 275) nach seinem § 35 Abs. 2 Satz 1 außer Kraft, gilt er als Landesrecht fort.
Gilt der Staatsvertrag nach seinem § 35 Abs. 2 Satz 1 im Freistaat Sachsen über den 30. Juni 2021 fort, ist dies von der Sächsischen Staatskanzlei im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. Dresden, den 14. Juni 2012 Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich Der Staatsminister des Innern Markus Ulbig Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Sven Morlok Der Staatsminister der Finanzen Prof. Dr. Georg Unland Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz Christine Clauß
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