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Artikel 1 Abs. 1 dieses Gesetzes tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tage in Kraft, an dem der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV) vom 31. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 547) nach seinem § 29 Abs. 1 Satz 1 in Kraft tritt.
Gleichzeitig treten das Gesetz zum Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom 9. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 186) und das Gesetz über die staatlichen Lotterien und Wetten (Staatslotteriegesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 598), geändert durch Gesetz vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 111), außer Kraft.
Wird der Glücksspielstaatsvertrag nach seinem § 29 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos, ist dies von der Staatskanzlei im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
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