Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die gemäß § 1 einzugliedernden Gemeinden dürfen
freie oder freiwerdende Stellen nicht besetzen mit Ausnahme der Stellen, für deren Besetzung bereits eine schriftliche Einstellungszusage gegeben wurde,
Höhergruppierungen von Angestellten und Arbeitern nur aufgrund eines entsprechenden rechtlichen Anspruches durchführen.
§ 12 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.