§ 2 SN-12635Grundschutzverordnung Sachsen für FFH-Gebiete
Die Verordnungstexte und Karten, die Inhalt dieser Verordnung sind, werden der Öffentlichkeit im Internet zur Verfügung gestellt.
§ 2 Abs. 4 SN-15146Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Am Rümpfwald“
Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Chemnitz in Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, Zimmer 314, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann…
§ 2 Abs. 4 SN-15149Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Syrau-Kauschwitzer Heide“
Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Chemnitz in Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, Zimmer 314, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann…
§ 2 Abs. 5 SN-9286Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Schleife“
Die Verordnung mit Karten wird nach Verkündung beim Regierungspräsidium Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
§ 2 Abs. 3 ÜbschwGebTodbNambornuaV SLVerordnung betreffend die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets am Todbach im Bereich der Gemeinde Namborn und der Kreisstadt St. Wendel Vom 5. November 2001
Eine Ausfertigung der Verordnung einschließlich der Karten wird zu jedermanns Einsicht während der üblichen Dienststunden aufbewahrt bei(m):