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Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeit für die Berufung der ehrenamtlichen Richter bei den Fachkammern und Fachsenaten nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz vom 11. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 240, 283), geändert durch Verordnung vom 6. April 2004 (SächsGVBl. S. 135), wird aufgehoben.
Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter und ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des…
Über den Widerruf und die Rücknahme der Bestellung einer ehrenamtlichen Richterin oder eines ehrenamtlichen Richters entscheidet das Staatsministerium der…
die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter,
„Die Fachkammern und der Fachsenat sind mit einer vorsitzenden Person, einer weiteren Richterin oder einem weiteren Richter und je einer ehrenamtlichen…
Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Fachsenats für Personalvertretungsangelegenheiten beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht und der Fachkammer für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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