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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlordnung – KomWO) vom 5. September 2003 (SächsGVBl. S. 440), geändert durch Verordnung vom 18. Februar 2009 (SächsGVBl. S. 78), wird wie folgt geändert: Nachdem die Stimmzettelumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne geworfen worden sind, jedoch nicht vor Ablauf der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Briefwahlergebnis mit den in § 40 Abs. 4 Nr. 2 bis 7 oder Abs. 5 Nr. 2 bis 5 bezeichneten Angaben nach den entsprechend anzuwendenden §§ 41 und 42 fest. Werden gleichzeitig mehrere Wahlen durchgeführt, gilt § 40 Abs. 6 entsprechend.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
In der Angabe zu Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 werden nach dem Wort „Bekanntmachung“ die Wörter „der Durchführung“ eingefügt.
In der Angabe zu § 1 werden nach dem Wort „Bekanntmachung“ die Wörter „der Durchführung“ eingefügt.
In der Angabe zu § 12 wird das Wort „Wahlscheins“ durch das Wort „Wahlscheines“ ersetzt.
Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst: (aufgehoben)“.
Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst: Zulassung der Wahlbriefe“.
Nach der Angabe zu § 48 wird folgende Angabe zu § 48a eingefügt: Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses“.
Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst: Übergangsbestimmung“.
Das Anlagenverzeichnis wird wie folgt geändert:
In Zeile 5 wird in der Spalte „Anlage“ die Angabe „5 bis 8“ durch die Angabe „5 bis 8a“ ersetzt.
In Zeile 6 wird in der Spalte „Anlage zu § “ die Angabe „§ 26 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 26 Abs. 4“ ersetzt.
In Zeile 7 werden in der Spalte „Thema“ das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ und in der Spalte „Anlage zu § “ die Angabe „§ 26 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 26 Abs. 5“ ersetzt.
In Zeile 8 wird in der Spalte „Anlage zu § “ die Angabe „§ 26 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 26 Abs. 5“ ersetzt.
In Zeile 12 und 13 wird jeweils in der Spalte „Anlage zu § “ die Angabe „§ 16 Abs. 3 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 16 Abs. 3 Nr. 3“ ersetzt.
In Zeile 14 wird in der Spalte „Anlage zu § “ die Angabe „§ 16 Abs. 3 Nr. 7“ durch die Angabe „§ 16 Abs. 3 Nr. 6“ ersetzt und die Angabe „und § 17 Abs. 3“ gestrichen.
In Zeile 15 werden in der Spalte „Anlage zu § “ die Angabe „§ 17 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 17 Abs. 1 und 6 Satz 1“ und in der Spalte „Seitenumfang“ die Zahl „1“ durch die Zahl „2“ ersetzt.
Nach der Zeile 15 wird eine neue Zeile mit folgenden Angaben eingefügt: Nummer | Verzeichnis | Paragraf> | Ziffer „20a | Gesamtverzeichnis für Kreiswahlen | § 17 Abs. 6 Satz 3 | 1“
Nach der neuen Zeile 22 wird eine neue Zeile mit folgenden Angaben eingefügt: Nummer | was | Paragraf | Ziffer „27a | Zusammenfassung Wahlergebnisse Kreiswahl | § 53 Abs. 1 Satz 3 | 6“
In der Überschrift zu Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 werden nach dem Wort „Bekanntmachung“ die Wörter „der Durchführung“ eingefügt.
§ 1 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden nach dem Wort „Bekanntmachung“ die Wörter „der Durchführung“ eingefügt.
In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „69. Tag“ durch die Angabe „90. Tag“ ersetzt.
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Bekanntmachung“ die Wörter „der Durchführung“ eingefügt.
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort „Bekanntmachung“ werden die Wörter „der Durchführung“ eingefügt.
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. den Tag einer etwaigen Neuwahl nach § 48 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158), in der jeweils geltenden Fassung, oder § 44 Abs. 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158, 159), in der jeweils geltenden Fassung,“. cc) In Nummer 5 wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt. dd) Nummer 6 wird gestrichen. ee) Nummer 7 wird Nummer 6.
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Wird am gleichen Wahltag mit einer Kommunalwahl eine andere Wahl oder ein Volks- oder Bürgerentscheid durchgeführt, ist bekannt zu machen, wenn sie nach § 57 Abs. 2 KomWG mit der Kommunalwahl organisatorisch verbunden werden.“
§ 7 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 3 Nr. 8 wird wie folgt geändert:
In Buchstabe a wird nach dem Wort „will“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.
Buchstabe b wird gestrichen.
Buchstabe c wird Buchstabe b.
In Absatz 3 Satz 2 wird der Satzpunkt durch ein Komma und die Angabe „soweit die Wahlen nach § 57 Abs. 2 KomWG miteinander verbunden sind.“ ersetzt.
§ 11 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird aufgehoben.
Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
§ 12 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift und in Absatz 2 wird jeweils das Wort „Wahlscheins“ durch das Wort „Wahlscheines“ ersetzt.
In Absatz 4 Satz 3 werden nach den Wörtern „der Wahlberechtigte“ die Wörter „für alle gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen“ eingefügt.
In § 13 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2 KomWG in Verbindung mit § 11“ ersetzt.
§ 14 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Nr. 2, in Absatz 6 Satz 2 und in Absatz 13 wird jeweils das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.
In Absatz 3 Nr. 3 werden die Wörter „des Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses“ durch die Wörter „der Gemeinde“ ersetzt.
Absatz 7 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 1 KomWG“ und wird die Angabe „§ 11 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2 KomWG in Verbindung mit § 11“ ersetzt.
In Satz 4 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2 KomWG in Verbindung mit § 11“ ersetzt.
In Absatz 9 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2 KomWG in Verbindung mit § 11“ ersetzt.
§ 16 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Nummer 3 wird gestrichen.
Die Nummern 4 bis 8 werden die Nummern 3 bis 7.
In Absatz 4 wird die Angabe „(Absatz 3 Nr. 7)“ durch die Angabe „(Absatz 3 Nr. 6)“ ersetzt.
§ 17 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses legt für jeden Wahlvorschlag, der einer bestimmten Anzahl an Unterstützungsunterschriften bedarf, ein gesondertes Unterstützungsverzeichnis nach dem Muster der Anlage 20 an und legt dieses unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags bis zum Ende der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge zur Unterschriftsleistung in der nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 bekanntgemachten Stelle aus. Wahlberechtigte können ihre Unterschrift während der allgemeinen Öffnungszeiten der Verwaltung leisten; am Tag des Ablaufs der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen ist die Unterzeichnung bis 18.00 Uhr zu ermöglichen.“
Absatz 2 wird aufgehoben.
Absatz 3 wird Absatz 2 und die Sätze 5 und 6 werden gestrichen.
Die Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 3 bis 5 und im neuen Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 wird jeweils das Wort „Wahlausschusses“ durch das Wort „Gemeindewahlausschusses“ ersetzt.
Nach dem neuen Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) Bei Kreistags- und Landratswahlen legt abweichend zu Absatz 1 der Vorsitzende des Kreiswahlausschusses für jede Gemeinde im Wahlgebiet ein gesondertes Unterstützungsverzeichnis zur Auslegung in der Gemeinde an. Nach Ablauf der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge übergibt die Gemeinde das abgeschlossene Unterstützungsverzeichnis unverzüglich dem Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses. Der Vorsitzende des Kreiswahlausschusses fasst die Unterstützungsverzeichnisse aus den Gemeinden unverzüglich zu einem Gesamtverzeichnis nach dem Muster in Anlage 20a für das Wahlgebiet zusammen und bescheinigt mit seiner eigenhändigen Unterschrift auf dem Gesamtverzeichnis, wie viele Personen das Unterstützungsverzeichnis insgesamt unterzeichnet haben.“
§ 19 wird aufgehoben.
§ 20 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Wurde für die Gemeinderatswahl, Ortschaftsratswahl oder Kreistagswahl kein oder nur ein zulassungsfähiger Wahlvorschlag eingereicht, oder wurden mehrere zulassungsfähige Wahlvorschläge eingereicht, die zusammen weniger zulassungsfähige Bewerber enthalten, als das Eineinhalbfache der Zahl der zu besetzenden Sitze, kann der Wahlausschuss beschließen, die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf den 34. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr zu verlängern.“
In Satz 4 wird die Angabe „16. Tag“ durch die Angabe „23. Tag“ ersetzt, wird der Satzpunkt durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter „die Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge erfolgt unverzüglich.“ angefügt.
§ 21 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 41 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 41 Abs. 5“ ersetzt.
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Vorsitzenden des Wahlausschusses nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 34 des Sächsischen Meldegesetzes (SächsMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 388), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 638) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen ist, ist in der Bekanntmachung anstelle seiner Wohnanschrift eine Erreichbarkeitsanschrift anzugeben; die Angabe eines Postfaches genügt nicht.“
In § 23 Abs. 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Gemeinde“ die Angabe „für jede Wahl, ausgenommen die Neuwahl des Bürgermeisters nach § 48 Abs. 2 SächsGemO und die Neuwahl des Landrats nach § 44 Abs. 2 SächsLKrO, neu“ eingefügt.
§ 26 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 Nr. 2 werden vor dem Wort „Anschrift“ die Wörter „die nach § 21 Abs. 2 bekannt gemachte“ eingefügt und die Angabe „(Hauptwohnung)“ gestrichen.
In Satz 2 wird die Angabe „(Hauptwohnung)“ gestrichen.
In Satz 7 werden die Wörter „Für den Stimmzettel eines Wahlkreises fallen“ durch die Wörter „Ist das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt, fallen für die Stimmzettel eines Wahlkreises“ ersetzt.
In Satz 9 wird die Angabe „Anlagen 5 bis 8“ durch die Angabe „Anlagen 5 bis 8a“ ersetzt.
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Sind bei einer Gemeinderats- oder Ortschaftsratswahl mehrere Wahlvorschläge zugelassen worden, die zusammen weniger Bewerber als zwei Drittel der festgelegten Zahl der Mitglieder des Gemeinde- oder Ortschaftsrats umfassen, hat der Stimmzettel ein zusätzliches abgegrenztes Feld mit drei freien Zeilen zu enthalten.“
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 wird das Wort „Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimmzettelumschläge“ ersetzt.
Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7.
§ 32 wird wie folgt geändert:
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Auf Verlangen, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person auszuweisen.“
Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
§ 40 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Gemeindewahlausschusses“ durch das Wort „Wahlausschusses“ ersetzt.
In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort „zuerst“ die Wörter „, Volks- und Bürgerentscheide in dieser Reihenfolge zuletzt“ eingefügt.
§ 42 wird wie folgt geändert:
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Bei der Gemeinderatswahl, Ortschaftsratswahl und Kreistagswahl werden zur Zählung der gültigen Stimmen und der ungültigen Stimmzettel Zähllisten geführt (Muster in der Anlage 24).“
In Absatz 7 Satz 4 wird das Wort „Gemeindewahlausschuss“ durch das Wort „Wahlausschuss“ ersetzt.
§ 44 wird wie folgt geändert:
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Bei Kreiswahlen erfolgt die Meldung an die Gemeinde.“
In Absatz 2 Satz 1 wird Halbsatz 1 wie folgt gefasst: „Bei Kreiswahlen fasst die Gemeinde die vorläufigen Wahlergebnisse aller Wahlbezirke aufgrund der Schnellmeldungen nach Absatz 1 zusammen und meldet sie auf schnellstem Wege dem Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses;“.
In § 45 Abs. 3 Nr. 3 werden das Komma und die Wörter „soweit solche geführt wurden“ gestrichen.
In § 46 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „auch“ gestrichen.
§ 47 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses“ durch die Wörter „Die Gemeinde“ ersetzt.
In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.
In Absatz 2 werden die Wörter „Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses“ durch die Wörter „Die Gemeinde“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „vom Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses“ durch die Wörter „von der Gemeinde“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Wörter „vom Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses“ durch die Angabe „vom Bürgermeister oder dem von ihm nach § 12 KomWG hierfür beauftragten Bediensteten“ ersetzt und werden die Wörter „der Gemeinde übergeben, die es“ gestrichen.
§ 48 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden die Wörter „und Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses“ gestrichen.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.
In Satz 3 wird das Wort „Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimmzettelumschläge“ ersetzt.
Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Gilt bei verbundenen Wahlen der Wahlschein nicht für alle Wahlen, so wird der Stimmzettelumschlag abweichend von Satz 3 nicht in die Wahlurne gelegt, sondern von einem dafür bestimmten Mitglied des Briefwahlvorstandes getrennt nach den Wahlen, für die der Wahlschein jeweils gültig ist, verwahrt.“
Die Absätze 4 bis 7 werden aufgehoben.
Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt: „ § 48a Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
Bei verbundenen Kommunalwahlen werden vor Feststellung des Briefwahlergebnisses als Erstes die in der Wahlurne befindlichen Stimmzettelumschläge und die für die jeweilige Wahl nach § 48 Abs. 2 Satz 4 verwahrten Stimmzettelumschläge getrennt von einander ungeöffnet gezählt. Anschließend werden die nach § 48 Abs. 2 Satz 4 verwahrten Stimmzettelumschläge geöffnet, die Stimmzettel entnommen und uneingesehen in gefaltetem Zustand in die geleerte Wahlurne gelegt. Zusätzlich werden mindestens 50 Stimmzettelumschläge derselben Wahl geöffnet, die Stimmzettel entnommen, uneingesehen und in gefaltetem Zustand in die Wahlurne gelegt und alle Stimmzettel in der Wahlurne vermengt. Anschließend sind die übrigen Stimmzettelumschläge zu öffnen und die Stimmzettel zu entnehmen.
Enthält ein Stimmzettelumschlag keinen Stimmzettel oder bei verbundenen Wahlen nicht für jede Wahl einen Stimmzettel, wird dies auf dem Stimmzettelumschlag vermerkt. Diese Stimmzettelumschläge sowie Stimmzettelumschläge, die mehrere Stimmzettel derselben Wahl enthalten oder Anlass zu Bedenken geben, sind entsprechend § 42 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 zu behandeln.
Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, aus der alle wesentlichen Umstände hervorgehen müssen. Für den Inhalt der Niederschrift gilt § 45 Abs. 2 entsprechend; sie muss außerdem enthalten
die Zahl der insgesamt eingegangenen Wahlbriefe,
die Zahl der beanstandeten Wahlbriefe,
die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe unter Angabe der Zurückweisungsgründe,
die Zahl der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen Wahlbriefe,
die Zahl der insgesamt zugelassenen Wahlbriefe.
Der Niederschrift sind beizufügen
die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, über die der Briefwahlvorstand entsprechend § 42 Abs. 3 besonders beschlossen hat,
die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückgewiesen hat,
die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden,
die Zähllisten, soweit solche geführt wurden.
§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend. Bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen sind zurückgewiesene Wahlbriefe der Wahlniederschrift für die Wahl anzuschließen, deren Ergebnis als erstes festgestellt wird.
Im Übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen sowie §§ 43 und 44 entsprechend.“
In § 51 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „in der“ die Wörter „durch den Gemeindewahlausschuss“ eingefügt.
§ 53 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeinde zu übergeben. Die Gemeinde übersendet dem Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses die Wahlniederschriften ihrer Wahlvorstände mit den Anlagen auf schnellstem Wege. Besteht die Gemeinde aus mehreren Wahlbezirken, fügt sie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse der einzelnen Wahlbezirke nach dem Muster der Anlage 27a bei.
Der Kreiswahlausschuss prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt die von den Wahlvorständen festgestellten Ergebnisse nach Vornahme etwa erforderlicher Berichtigungen zum Ergebnis der Kreiswahl im Wahlgebiet in der Aufgliederung nach Wahlkreisen einschließlich gesondert festgestellter Briefwahlergebnisse geordnet zusammen. Dabei bildet er für die Gemeinden Zwischensummen. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, klärt er sie soweit wie möglich auf. § 50 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“
§ 60 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimmzettelumschläge“ ersetzt.
Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die Vordrucke für Unterstützungsverzeichnisse für Wahlvorschläge zu Kreiswahlen (Anlage 20) einschließlich einer hinreichenden Zahl Unterschriftenblätter (Anlage 21), die er an die kreisangehörigen Gemeinden verteilt, sowie die Vordrucke für das Gesamtverzeichnis (Anlage 20a),“.
§ 66 wird wie folgt gefasst: „ § 66 Übergangsbestimmung Für Wahlen, die vor dem 27. Juli 2013 gemäß § 1 Abs. 4 KomWG durchgeführt werden, gilt die Kommunalwahlordnung in der am 27. April 2013 geltenden Fassung.“
Anlage 2 erhält die aus dem Anhang 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
In Anlage 4 wird jeweils das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzettelumschlag“, wird die Angabe „§ 11 Abs. 1 KomWO“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 1 KomWG“ und wird die Angabe „§ 11 Abs. 2 KomWO“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2 KomWG in Verbindung mit § 11 KomWO“ ersetzt.
Anlage 5 erhält die aus dem Anhang 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Anlage 6 erhält die aus dem Anhang 3 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Anlage 7 erhält die aus dem Anhang 4 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Anlage 8 erhält die aus dem Anhang 5 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Nach Anlage 8 wird die aus dem Anhang 6 zu diesem Gesetz ersichtliche neue Anlage 8a eingefügt.
In der Überschrift zur Anlage 10 wird die Angabe „(zu § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und § 26 Abs. 3)“ durch die Angabe „(zu § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und § 26 Abs. 4)“ ersetzt.
In Anlage 11 wird in der Überschrift zur Anlage die Angabe „(zu § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und § 26 Abs. 4)“ durch die Angabe „(zu § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und § 26 Abs. 5)“, wird jeweils das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ und wird jeweils das Wort „Wahlumschlags“ durch das Wort „Stimmzettelumschlags“ ersetzt.
Anlage 12 erhält die aus Anhang 8 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
In der Anlage 14 wird die Fußnote 1 gestrichen, Fußnote 2 wird Fußnote 1 und wird jeweils das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.
Anlage 15 erhält die aus dem Anhang 9 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Anlage 16 erhält die aus dem Anhang 10 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Anlage 17 erhält die aus dem Anhang 11 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
In Anlage 18 werden in der Überschrift zur Anlage die Angabe „(zu § 16 Abs. 3 Nr. 4)“ durch die Angabe „(zu § 16 Abs. 3 Nr. 3)“ und die Wörter „Abgabe eine falschen Versicherung“ durch die Wörter „Abgabe einer falschen Versicherung“ ersetzt.
Anlage 19 erhält die aus dem Anhang 12 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Anlage 20 erhält die aus dem Anhang 13 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Nach Anlage 20 wird die aus dem Anhang 14 zu diesem Gesetz ersichtliche neue Anlage 20a eingefügt.
Anlage 21 erhält die aus dem Anhang 15 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Anlage 23 wird wie folgt geändert:
In Nummer 6 wird Satz 4 wie folgt gefasst: „Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.“
In Nummer 8 wird in Satz 1 jeweils das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.
Anlage 25 erhält die aus Anhang 16 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Anlage 26 erhält die aus Anhang 17 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Anlage 27 erhält die aus Anhang 18 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Nach der Anlage 27 wird die aus dem Anhang 19 zu diesem Gesetz ersichtliche neue Anlage 27a eingefügt.
Anlage 28 erhält die aus dem Anhang 20 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Anlage 29 wird wie folgt geändert:
Das Muster für den zweisprachigen Wahlscheinantrag erhält die aus dem Anhang 21 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Das Muster für den zweisprachigen Wahlschein erhält die aus dem Anhang 22 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Es werden ersetzt:
in § 39 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und Anlage 13 jeweils das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzettelumschlag“,
in § 39 Abs. 5 Satz 2 und § 49 Abs. 4 Satz 1 und Anlage 13 jeweils das Wort „Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimmzettelumschläge“,
in § 49 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 jeweils das Wort „Wahlumschlägen“ durch das Wort „Stimmzettelumschlägen“.
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