Art. 9 Abs. 2 32023R2844VERORDNUNG (EU) 2023/2844 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Dezember 2023 über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit
Die technischen Methoden für die elektronische Bezahlung von Gebühren entsprechen den geltenden Vorschriften zur Barrierefreiheit. Sofern die verfügbaren…
§ 2a Abs. 3 SN-14070Sächsisches E-Government-Gesetz
Satz 1 Nummer 1 gilt für staatliche Behörden entsprechend für Zahlungsvorgänge in sonstigen elektronischen Verfahren, bei denen Entgelte für Leistungen der…
Art. 1 Abs. 1 Buchst. d 32023R2844VERORDNUNG (EU) 2023/2844 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Dezember 2023 über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit
die elektronische Zahlung von Gebühren.
§ 3 SN-14070Sächsisches E-Government-Gesetz
Die staatlichen Behörden und die Träger der Selbstverwaltung müssen elektronische Zahlungen ermöglichen.