Art. 7K SN-1318Dritter Rundfunkänderungsstaatsvertragündigung, Inkrafttreten, NeubekanntmachungZitatstelleFür die Kündigung der in Artikel 1 bis 4 und 6 geänderten Staatsverträge und des in Artikel 5 neu geschlossenen Staatsvertrages sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.ündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung