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Für die Kündigung der in Artikel 1 bis 4 und 6 geänderten Staatsverträge und des in Artikel 5 neu geschlossenen Staatsvertrages sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 1996 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
Die Staatskanzleien der Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Rundfunkgebührenstaatsvertrages und des Staatsvertrages über die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 4 und 6 ergibt, mit neuem Datum bekanntzumachen.
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