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Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31. August 1991 wird wie folgt geändert:
Die Bezeichnung wird wie folgt gefaßt: „Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV)“ .
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt gefaßt: „Inhaltsverzeichnis § 1 Rundfunkempfangsgeräte, Rundfunkteilnehmer § 2 Rundfunkgebühr § 3 Anzeigepflicht § 4 Beginn und Ende der Gebührenpflicht, Zahlungsweise, Auskunftsrecht § 5 Zweitgeräte, gebührenfreie Geräte § 6 Gebührenbefreiung § 7 Gebührengläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung § 8 Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag, Datenübermittlung § 9 Ordnungswidrigkeiten § 10 Vertragsdauer, Kündigung“.
§ 5 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: „Für Zweitgeräte in Gästezimmern des Beherbungsgewerbes ist die Rundfunkgebühr in Höhe von jeweils 50 vom Hundert zu zahlen.“
Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: „(5) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation ist von der Rundfunkgebührenpflicht für seine Dienstgeräte befreit, soweit er diese im Zusammenhang mit seinen hoheitlichen Aufgaben bei der Verbreitung von Rundfunk zum Empfang bereithält.“
§ 7 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Umfang“ die Worte „dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) sowie“ eingefügt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Worte „Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF)“ ersetzt durch „ZDF“.
In Satz 2 wird die Verweisung auf „§ 29 des ZDF-Staatsvertrages“ ersetzt durch die Verweisung auf „§ 9 Abs. 2 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag“.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 3 werden nach dem Wort „ZDF“ die Worte “, dem Deutschlandradio“ eingefügt.
In Satz 4 werden nach dem Wort „ZDF“ die Worte “, das Deutschlandradio“ eingefügt.
§ 10 wird gestrichen.
Der bisherige § 11 wird § 10 und wie folgt gefaßt:
„§ 10 Vertragsdauer, Kündigung Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2000 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes läßt das Vertragsverhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.“
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