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§ 9 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes des Freistaates Sachsen vom 19. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 156) wird wie folgt gefaßt: “(2) Die oberste Wasserbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für Aufgaben nach dem Abwasserabgabengesetz und diesem Gesetz.”
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