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§ 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Rechtspflege auf das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Europa (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz – ZustÜVOJu) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 2013 (SächsGVBl. S. 209) wird wie folgt geändert:
Nummer 23 wird wie folgt gefasst: „23. die Ermächtigungen nach § 1 Abs. 3 Satz 1, § 2 Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 Satz 1, § 81 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 126 Abs. 1 Satz 1, § 127 Abs. 1, § 135 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, § 140 Abs. 1 Satz 3 und § 148 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 der Grundbuchordnung;“.
Nummer 24 wird wie folgt gefasst: „24. die Ermächtigungen nach § 134 Satz 2 und § 141 Satz 2 der Grundbuchordnung in Verbindung mit § 74 Abs. 1 Satz 3, § 93 Satz 1, § 96 Abs. 3 Satz 3 und § 101 Satz 1 GBV;“.
Nummer 30 wird wie folgt gefasst: „30. die Ermächtigungen nach § 11 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 KapMuG;“.
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