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§ 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Rechtspflege auf das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Europa (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz – ZustÜVOJu) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 2013 (SächsGVBl. S. 209), die durch Verordnung vom 11. September 2013 (SächsGVBl. S. 778) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Nummern 2 bis 6 werden wie folgt gefasst: „2. die Ermächtigung nach § 148 Abs. 2 Satz 3 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 VAG;
die Ermächtigung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ErwSÜAG;
die Ermächtigung nach § 37 Abs. 3 Satz 1 SVertO;
die Ermächtigung nach § 46c Abs. 2 Satz 1 und 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes;
die Ermächtigung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 AWG;“.
Nummer 9 wird wie folgt gefasst: „9. die Ermächtigung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 und 2 InsStatG;“.
In Nummer 11 werden die Angabe „§ 1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 4, auch jeweils in Verbindung mit Abs. 2, §§ 1059e, 1092 Abs. 2 und § 1098 Abs. 3 sowie § 1558 Abs. 2 Satz 1 BGB“ durch die Angabe „§ 1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 4, auch in Verbindung mit Abs. 2, §§ 1059e, 1092 Abs. 2 oder § 1098 Abs. 3, und § 1558 Abs. 2 Satz 1 BGB“ sowie die Angabe „§ 979 Abs. 1b Satz 2 Halbsatz 1“ durch die Angabe „§ 979 Abs. 1b Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit Satz 1 Halbsatz 1“ ersetzt.
Die Nummern 12 bis 15 werden wie folgt gefasst: „12. die Ermächtigung nach Artikel 102 § 1 Abs. 3 Satz 2 EGInsO;
die Ermächtigung nach Artikel 293 Abs. 1 Satz 1 bis 3 EGStGB;
die Ermächtigung nach § 41a Abs. 2 Satz 1 und 3 auch in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 StPO;
die Ermächtigungen nach § 52a Abs. 1 Satz 1 bis 4 und 6 und § 52b Abs. 1 Satz 2, 3 und 5 FGO;“.
In Nummer 16 werden die Angabe „§ 14 Abs. 4 Satz 1 und 2“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 4 Satz 1, 2 und 4“ und die Angabe „§ 260 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 260 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
In Nummer 21 werden die Angabe „§ 23d Satz 1“ durch die Angabe „§ 23d Satz 1“, die Angabe „§ 58 Abs. 1 Satz 1, § 71 Abs. 4 Satz 1, § 72 Abs. 2 Satz 2, § 74c Abs. 3 Satz 1, § 74d Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 1,“ durch die Angabe „§ 58 Abs. 1 Satz 1, § 71 Abs. 4 Satz 1, § 72 Abs. 2 Satz 2, § 74c Abs. 3 Satz 1, § 74d Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 1 und 2,“ und die Angabe „§ 143 Abs. 5 Satz 1, § 152 Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 143 Abs. 5 Satz 1, § 152 Abs. 2 Satz 1 und 2“ ersetzt.
In Nummer 22 wird die Angabe „GeschmMG“ durch die Angabe „DesignG“ ersetzt.
In Nummer 23 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 Satz 1,“ gestrichen und nach der Angabe „§ 127 Abs. 1,“ wird die Angabe „§ 133a Abs. 5 Satz 1 und 2,“ eingefügt.
Die Nummern 25 bis 27 werden wie folgt gefasst: „25. die Ermächtigungen nach § 8a Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 9 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 156 Abs. 1 Satz 1 GenG oder § 5 Abs. 2 PartGG;
die Ermächtigung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 InsO;
die Ermächtigung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 IntFamRVG;“.
Nummer 29 wird wie folgt gefasst: „29. die Ermächtigungen nach § 33 Abs. 3 Satz 1 und § 85 Abs. 2 Satz 2 JGG;“.
Nummer 34 wird wie folgt gefasst: „34. die Ermächtigungen nach § 68 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 110a Abs. 2 Satz 1 und 3 auch in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 und § 110b Abs. 1 Satz 2 und 4 OWiG;“.
Nummer 36 wird wie folgt gefasst: „36. die Ermächtigungen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 20 Abs. 2, § 24b Abs. 1 sowie § 36b Abs. 1 Satz 1 RPflG;“.
Nummer 38 wird wie folgt gefasst: „38. die Ermächtigungen nach § 65a Abs. 1 Satz 1 bis 4 und 6 und § 65b Abs. 1 Satz 2, 3 und 5 SGG;“.
Die Nummern 41 bis 42 werden wie folgt gefasst: „41. die Ermächtigung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 UWG;
die Ermächtigung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 UKlaG;“.
Die Nummern 44 bis 46 werden wie folgt gefasst: „44. die Ermächtigungen nach § 55a Abs. 1 Satz 1 bis 4 und 6 und § 55b Abs. 1 Satz 2, 3 und 5 VwGO;
die Ermächtigung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 WpÜG;
die Ermächtigung nach § 89 Abs. 1 Satz 1 GWB;“.
In Nummer 49 werden die Angabe „§ 130a Abs. 2 Satz 1, § 298a Abs. 1 Satz 2, § 689 Abs. 3 Satz 1, § 703c Abs. 3 Halbsatz 1,“ durch die Angabe „§ 130a Abs. 2 Satz 1 und 3, § 298a Abs. 1 Satz 2 und 4, § 689 Abs. 3 Satz 1, § 703c Abs. 3 Halbsatz 1,“, die Angabe „§ 814 Abs. 3 Satz 1,“ durch die Angabe „§ 814 Abs. 3 Satz 1,“ und die Angabe „§ 1077 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 1077 Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.
Nummer 50 wird wie folgt gefasst:
„50. die Ermächtigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;“.
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