Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20./21. Dezember 2001, wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 wird folgender neuer Halbsatz angefügt:
„und umfassen auch die wirtschaftlichen Auswirkungen eingegangener Selbstverpflichtungen.“ bb) In Satz 5 wird folgender neuer Halbsatz angefügt: „sowie hinsichtlich der Zuordnung der Kosten zu bestimmten Ausgabenfeldern (insbesondere Programmen, Online-Angeboten und Marketing).“
Es wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:
„(3) Kredite sollen nur zum Erwerb, zur Erweiterung und zur Verbesserung der Betriebsanlagen aufgenommen werden. Die Aufnahme muss betriebswirtschaftlich begründet sein. Ihre Verzinsung und Tilgung aus Mitteln der Betriebseinnahmen, insbesondere der Rundfunkgebühren, muss auf Dauer gewährleistet sein.“
§ 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden hinter dem Wort „Sparsamkeit“ die Worte „sowie unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und der Entwicklung der Haushalte der öffentlichen Hand“ eingefügt.
Es wird folgender neuer Satz 4 eingefügt: „Soweit die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF oder das Deutschlandradio finanzwirksame Selbstverpflichtungen erklärt haben, sind diese Bestandteil des Ermittlungsverfahrens.“
Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.
In § 6 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „2,471 % der Kosten“ ersetzt durch die Worte „die Kosten entsprechend seinem Anteil am Aufkommen der Rundfunkgebühr“.
§ 8 wird wie folgt gefasst:
Die Höhe der Rundfunkgebühr wird monatlich wie folgt festgesetzt:
Die Grundgebühr: 5,52 Euro
Die Fernsehgebühr: 11,51 Euro.“
§ 9 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird die Prozentzahl „92,2703“ ersetzt durch die Prozentzahl „93,1373“, die Prozentzahl „7,7297“ durch die Prozentzahl „6,8627“.
In Absatz 2 wird die Prozentzahl „62,2368“ ersetzt durch die Prozentzahl „61,0994“, die Prozentzahl „37,7632“ durch die Prozentzahl „38,9006“.
In Absatz 3 Satz 3 wird der Betrag „121,71258 Mio. Euro“ ersetzt durch den Betrag 145,96 Mio. Euro“.
§ 10 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Höhe des Anteils der Landesmedienanstalten beträgt 1,9275 vom Hundert des Aufkommens aus der Grundgebühr und 1,8818 vom Hundert des Aufkommens aus der Fernsehgebühr.“
§ 14 wird wie folgt neu gefasst: Die Finanzausgleichsmasse beträgt eins vom Hundert des ARD-Nettogebührenaufkommens. Die Finanzausgleichsmasse wird im Verhältnis 53,76 vom Hundert zu 46,24 vom Hundert auf den Saarländischen Rundfunk und Radio Bremen aufgeteilt.“
§ 17 wird wie folgt geändert:
In Satz 3 wird das Datum „31. Dezember 2004“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2008“.
In Satz 4 wird das Datum „31. Dezember 2005“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2008“.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.