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Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996, zuletzt geändert durch den Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16. Juli bis 31. August 1999, wird wie folgt geändert: Von der Fernsehgebühr erhält die ARD einen Anteil von 62,2368 vom Hundert, das ZDF einen Anteil von 37,7632 vom Hundert.“ b) In Absatz 3 Satz 3 wird der Betrag „210 Mio. Deutsche Mark“ ersetzt durch den Betrag „121,71258 Mio. Euro“.
§ 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Höhe der Rundfunkgebühr Die Höhe der Rundfunkgebühr wird monatlich wie folgt festgesetzt: Nr. | Grundgebühr | Betrag
| Die Grundgebühr: | 5,32 Euro,
| Die Fernsehgebühr: | 10,83 Euro.“
§ 9 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Von dem Aufkommen aus der Grundgebühr erhalten die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten 92,2703 vom Hundert und die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ 7,7297 vom Hundert.
In § 10 Abs. 1 Satz 2 wird der Betrag „1 Mio. Deutsche Mark“ ersetzt durch den Betrag „511 290 Euro“.
§ 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Umfang der Finanzausgleichsmasse
Die Finanzausgleichsmasse beträgt zum 1. Januar 2001 1,9 vom Hundert des ARD-Nettogebührenaufkommens. Der vom Hundert-Satz bezieht sich auf das jeweilige Jahres-Nettogebührenaufkommen der ARD und vermindert sich jährlich zum 1. Januar eines Jahres jeweils um 0,18 Prozentpunkte und beträgt ab dem 1. Januar 2006 1,0 vom Hundert des ARD-Nettogebührenaufkommens des jeweiligen Jahres. Hinsichtlich der übrigen Verpflichtungen der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten gelten die zwischen diesen getroffenen Vereinbarungen vom 22. November 1999.
Aus der Finanzausgleichsmasse erhält der Sender Freies Berlin im Jahre 2001 5,62419 Mio. Euro zuzüglich einer prozentualen Steigerung in Höhe der prozentualen Steigerung des Nettogebührenaufkommens zum 1. Januar 2001 in Folge der Gebührenanpassung. Der Betrag reduziert sich ab dem Jahr 2002 jährlich entsprechend der Regelung nach Absatz 1. Der jeweils verbleibende Betrag aus der Finanzausgleichsmasse wird im Verhältnis 53,76 vom Hundert zu 46,24 vom Hundert auf den Saarländischen Rundfunk und Radio Bremen aufgeteilt.
Die Finanzausgleichsmasse nach Absatz 1 und die Zuwendungen nach Absatz 2 sind späteren Änderungen der Rundfunkgebühr im gleichen Verhältnis anzupassen.“
§ 17 wird wie folgt geändert:
In Satz 3 wird das Datum „31. Dezember 2000“ ersetzt durch das Datum „31. Dezember 2004“.
In Satz 4 werden die Worte „zu demselben Zeitpunkt“ ersetzt durch die Worte „erstmals zum 31. Dezember 2005“.
In Satz 5 werden die Worte „zu diesem Zeitpunkt“ ersetzt durch die Worte „zu diesen Zeitpunkten“.
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