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Die Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Bestimmung der zuständigen Landesbehörde für Umsatzsteuer Bescheinigungen (Sächsische Umsatzsteuerbescheinigungs-Zuständigkeitsverordnung – SächsUStZuVO) vom 3. November 2009 (SächsGVBl. S. 563) wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort „Kultus“ werden die Wörter „und Sport“ gestrichen.
Die Wörter „Umsatzsteuer Bescheinigungen“ werden durch das Wort „Umsatzsteuerbescheinigungen“ ersetzt.
§ 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959, 1968)“ wird durch die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030)“ ersetzt.
In Nummer 1 wird das Wort „Landesdirektionen“ durch die Wörter „Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
§ 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Das Wort „des“ vor der Angabe „UStG“ wird gestrichen.
In Nummer 4 wird das Wort „Landesdirektionen“ durch die Wörter „Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
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