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Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 160), wird wie folgt geändert: Der Vollstreckungsschuldner hat dem Gerichtsvollzieher eine Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung zu erteilen, wenn die Vollstreckungsbehörde dem Gerichtsvollzieher ein schriftliches Vollstreckungsersuchen übergeben und ihm einen Auftrag nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung erteilt hat. Für das Vollstreckungsersuchen gilt § 4 Abs. 3 entsprechend.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 wie folgt gefasst: „§ 17 Vermögensauskunft“.
In § 4 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „1977“ gestrichen.
In § 14 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „der Abgabenordnung“ durch die Angabe „AO“ ersetzt.
In § 16 werden die Wörter „der Abgabenordnung“ durch die Angabe „AO“ ersetzt.
§ 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17 Vermögensauskunft
Hat die Vollstreckungsbehörde den Gerichtsvollzieher um die Vornahme der Pfändung beim Vollstreckungsschuldner ersucht und hat
der Vollstreckungsschuldner die Durchsuchung verweigert oder
die Pfändung nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt,
kann der Gerichtsvollzieher dem Vollstreckungsschuldner die Vermögensauskunft auf Antrag der Vollstreckungsbehörde abweichend von § 802f Abs. 1 bis 4 der Zivilprozessordnung sofort abnehmen. § 802f Abs. 5 und 6 sowie § 807 Abs. 2 der Zivilprozessordnung finden entsprechende Anwendung.
Gegen die Ablehnung des Auftrags zur Abnahme der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher kann die Vollstreckungsbehörde die Erinnerung nach § 766 der Zivilprozessordnung einlegen; das gilt ebenso, wenn der Vollstreckungsschuldner die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nach Absatz 1 bestreitet. Erlässt das Gericht den Haftbefehl gegen den Schuldner nach § 802g Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung nicht, ist dagegen die sofortige Beschwerde entsprechend § 793 der Zivilprozessordnung gegeben.
Die Landkreise, Kreisfreien Städte und Gemeinden können, anstatt den Auftrag nach Absatz 1 Satz 1 an den Gerichtsvollzieher zu erteilen, verlangen, dass der Vollstreckungsschuldner die Auskunft über sein Vermögen ihnen gegenüber erteilt. Die Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners gegenüber den in Satz 1 genannten Körperschaften erfolgt in entsprechender Anwendung des § 284 AO. Für die Versicherung an Eides statt nach § 284 Abs. 3 Satz 1 AO gilt § 27 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2753) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 553), geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.“
In § 23 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „Die §§ 904 bis 911“ durch die Angabe „§ 802g Abs. 2 sowie die §§ 802h und 802j Abs. 2“ ersetzt.
In § 24 Abs. 4 Satz 4 werden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozentpunkte“ ersetzt und die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1239) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ wird gestrichen.
In § 26 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter „der Abgabenordnung“ durch die Angabe „AO“ ersetzt.
§ 27 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „nach Erteilung des Auftrages nach § 900 Abs. 1 der Zivilprozessordnung“ durch die Wörter „auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde gegenüber dem Gerichtsvollzieher“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 wird die Angabe „die §§ 899 bis 902 und §§ 904 bis 913“ durch die Angabe „§ 802c Abs. 3 und § 802e“ ersetzt.
Folgender Satz wird angefügt:
„Die Vorschriften der §§ 802g und 802h der Zivilprozessordnung finden entsprechende Anwendung für den Fall, dass der Vollstreckungsschuldner sich weigert, die Versicherung an Eides statt nach Absatz 2 Satz 1 zu leisten.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
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