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Die Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S.130, 140), wird wie folgt geändert: Das Gebiet von Gemeinden darf nur aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geändert werden
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Änderungen des Gemeindegebiets“.
Nach der Angabe zu § 8 wird die Angabe „§ 8a Einwohneranhörung bei Änderungen des Gemeindegebiets“ eingefügt.
Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Vereinbarung über Änderungen des Gemeindegebiets“.
Die Angabe zu § 130 wird wie folgt gefasst: Übergangsbestimmung zur Rechtsstellung von Bürgermeistern“.
Die Angabe zu § 131 wird wie folgt gefasst: Übergangsbestimmungen zum neuen Haushalts- und Rechnungswesen“.
§ 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Änderungen des Gemeindegebiets
durch Gesetz oder
durch Vereinbarung mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde; die Genehmigung bedarf des Einvernehmens mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung und der Zeitpunkt der Gebietsänderung sind von der Rechtsaufsichtsbehörde im Sächsischen Amtsblatt bekannt zu machen.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann die Gebietsänderung durch Rechtsverordnung erfolgen, soweit nur Gebietsteile betroffen sind, durch deren Umgliederung der Bestand der beteiligten Gemeinden nicht gefährdet wird oder soweit bisher gemeindefreie Grundstücke zu Gemeinden zugeordnet werden.
Eine Gebietsänderung kann insbesondere vorgenommen werden
als Eingliederung, indem eine oder mehrere Gemeinden in eine andere Gemeinde eingegliedert werden; die aufnehmende Gemeinde ist in diesem Falle Rechtsnachfolgerin der eingegliederten Gemeinden,
als Vereinigung, indem mehrere Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt werden; die neue Gemeinde ist in diesem Falle Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinden,
als Umgliederung, indem Teile einer Gemeinde in eine andere Gemeinde eingegliedert werden,
als Ausgliederung, indem Teile einer Gemeinde zu einer neuen Gemeinde verselbständigt werden.
Wird eine Gebietsänderung durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung vorgenommen, sind die betroffenen Gemeinden zuvor anzuhören. Gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde kann eine Gebietsänderung nur durch Gesetz erfolgen.
Für Rechtshandlungen, die wegen einer Gebietsänderung erforderlich sind, werden Gebühren und Auslagen, die auf Landesrecht beruhen, nicht erhoben.“
Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a Einwohneranhörung bei Änderungen des Gemeindegebiets
Vor einer Gebietsänderung sind die Einwohner in dem unmittelbar betroffenen Gebiet, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, zu hören. Hierzu ist der Entwurf der Vereinbarung für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die Auslegung ist zuvor öffentlich bekannt zu machen.
Die Anhörungspflicht nach Absatz 1 entfällt, wenn in der Gemeinde, die in eine andere Gemeinde eingegliedert werden soll, oder in den Gemeinden, die sich zu einer neuen Gemeinde vereinigen wollen, über den Entwurf der Vereinbarung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ein Bürgerentscheid durchgeführt wird.
Wird eine Gebietsänderung durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgenommen, so obliegt die Durchführung der Anhörung den Gemeinden als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. § 2 Abs. 3 Satz 3 findet keine Anwendung.“
§ 9 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 9 Vereinbarung über Änderungen des Gemeindegebiets“.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Vereinbarung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 muss von den Gemeinderäten der beteiligten Gemeinden mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder beschlossen werden.“
Absatz 8 wird aufgehoben.
§ 20 Abs.1 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. seinem Ehegatten, Verlobten oder Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,“.
Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. einem in gerader Linie oder in Seitenlinie bis zum zweiten Grade Verschwägerten oder als verschwägert Geltenden, solange die die Schwägerschaft begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes besteht,“.
§ 51 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Satz 3 wird gestrichen.
Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Bürgermeister einer Gemeinde, die Mitglied eines Verwaltungsverbandes oder, ohne erfüllende Gemeinde zu sein, einer Verwaltungsgemeinschaft ist, ist Ehrenbeamter auf Zeit.“
§ 72 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Spekulative Finanzgeschäfte sind verboten.“
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „, das den Haushaltsausgleich spätestens im vierten Folgejahr nachweist“ gestrichen.
§ 88 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Nr. 2 werden die Angabe „§ 125 Abs. 1 Satz 3“ durch die Angabe „§ 125 Abs. 1 Satz 5“ und die Angabe „Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1379)“ durch die Angabe „Artikel 2 Abs. 49 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)“ ersetzt.
In Absatz 4 Nr. 2 werden die Wörter „und eine Übersicht über die von der Gemeinde eingegangenen kreditähnlichen Rechtsgeschäfte und übernommenen Bürgschaften sowie diesen gleichkommenden Verpflichtungen“ gestrichen.
§ 88a wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 wird die Angabe „Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist“ durch die Angabe „Artikel 2 Abs. 39 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
Es wird folgender Satz angefügt:
„Aufgabenträger nach Satz 1 mit dem Zweck der unmittelbaren oder nach Übertragung mittelbaren Trägerschaft an Sparkassen sind nicht im Gesamtabschluss zu konsolidieren.“
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Aufgabenträger nach Absatz 1, auf die die Gemeinde entsprechend § 290 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuches unmittelbar und mittelbar beherrschenden Einfluss ausüben kann, sind entsprechend den §§ 300 bis 309 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren.“ bb) Satz 2 wird gestrichen.
Absatz 6 wird aufgehoben.
In § 88b Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „mitzuteilen“ durch das Wort „anzuzeigen“ ersetzt.
§ 89 Abs. 5 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: „Abweichend von Satz 1 dürfen Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen und Zweckverbänden sowie Sondervermögen nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 mit dem anteiligen Eigenkapital angesetzt werden. Verbindlichkeiten und Rückstellungen sind mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen.“
In § 104 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Jahresabschluss“ die Wörter „einschließlich des Anhangs mit allen Anlagen und des Rechenschaftsberichts“ eingefügt.
§ 109 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 werden nach den Wörtern „vorliegender Jahresabschlüsse“ die Wörter „einschließlich der Anhänge mit allen Anlagen und der Rechenschaftsberichte“ eingefügt.
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „, wenn die überörtliche Prüfungseinrichtung zuständig ist,“ gestrichen und das Wort „dieser“ durch die Wörter „der Prüfungsbehörde“ ersetzt.
§ 120 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Rechtsgeschäfte, die gegen das Verbot des § 72 Abs. 2 Satz 2, des § 82 Abs. 6 Satz 1 oder des § 83 Abs. 1 Satz 1 verstoßen, sind nichtig.“
§ 127 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 5 werden vor dem Komma die Wörter „und bei Gebietsänderungen nach § 8“ eingefügt.
Nummer 7 wird wie folgt gefasst: „7. Gebietsänderungen nach § 8 Abs. 1 Satz 2“.
Nummer 14 wird wie folgt gefasst: „14. Geldanlagen nach § 89 Abs. 3 Satz 2 sowie die nähere Bestimmung des Begriffs des spekulativen Finanzgeschäfts gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2,“.
§ 130 wird wie folgt gefasst: „§ 130 Übergangsbestimmung zur Rechtsstellung von Bürgermeistern Ein Bürgermeister, der nach § 51 Abs. 2 Satz 3 in der am 17. November 2012 geltenden Fassung hauptamtlicher Beamter auf Zeit ist, behält seine Rechtsstellung nach Inkrafttreten des Artikels 2 des Gesetzes zur Erleichterung freiwilliger Gebietsänderungen vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562, 563) bis zum Ende der laufenden Amtszeit.“
§ 131 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 131 Übergangsbestimmungen zum neuen Haushalts- und Rechnungswesen“.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Für die Gemeindewirtschaft sind bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2012 die Bestimmungen des Vierten Teils dieses Gesetzes in der am 24. November 2007 geltenden Fassung anzuwenden, soweit nicht Absatz 2 oder Absatz 8 Anwendung findet. Abweichend hiervon gilt § 72 Abs. 2 Satz 2 in der am 18. November 2012 geltenden Fassung.“
In Absatz 2 wird die Angabe „dieses Gesetzes in der am 25. November 2007 geltenden Fassung“ durch die Angabe „dieses Gesetzes in der seit dem 25. November 2007 jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Gemeinde hat zum Beginn des ersten Haushaltsjahres, in dem die Bestimmungen des Vierten Teils dieses Gesetzes in der seit dem 25. November 2007 jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind, eine Eröffnungsbilanz aufzustellen, soweit eine solche nicht bereits auf der Grundlage von § 131 in der am 24. November 2007 geltenden Fassung aufgestellt wurde. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluss geltenden Vorschriften mit Ausnahme von § 88 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Die Eröffnungsbilanz einschließlich des Anhangs mit allen Anlagen und des Rechenschaftsberichts unterliegt der örtlichen Prüfung gemäß §§ 103 bis 106. Die örtliche Prüfung ist abweichend von § 104 Abs. 2 innerhalb von vier Monaten nach Aufstellung der Eröffnungsbilanz durchzuführen.“
Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Die Eröffnungsbilanz einschließlich des Anhangs mit allen Anlagen und des Rechenschaftsberichts unterliegt der überörtlichen Prüfung gemäß §§ 108 und 109. Die Eröffnungsbilanz ist der überörtlichen Prüfungsbehörde unverzüglich nach Feststellung vorzulegen. Die überörtliche Prüfung soll abweichend von § 109 Abs. 3 innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage der festgestellten Eröffnungsbilanz durchgeführt werden.“
Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) In Abweichung von § 72 Abs. 3 und 4 Satz 1 und 2 ist bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2016 ein Haushaltsplan auch dann gesetzmäßig, wenn die Summe der Salden nach § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. cc und dd zuzüglich vorhandener liquider Mittel aus Vorjahren ausgeglichen ist. Ist die Gesetzmäßigkeit des Haushalts auch nach diesem Maßstab nicht gegeben, ist ein Haushaltsstrukturkonzept gemäß § 72 Abs. 4 und 6 aufzustellen. Die Haushaltswirtschaft ist so zu planen und zu führen, dass bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2016 der Haushaltsausgleich nach den dann geltenden Maßstäben erreicht werden kann. Im Finanzplan muss dargestellt werden, wie dieses Ziel erreicht werden soll. Bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2016 als Saldo aus den nicht zahlungswirksamen Erträgen und Aufwendungen entstandene Fehlbeträge dürfen im Jahr der Entstehung mit dem Basiskapital verrechnet werden, ohne dass die Gemeinde zur Aufstellung eines Haushaltsstrukturkonzeptes verpflichtet ist.“
Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7 und 8 eingefügt:
„(7) Bei der Aufstellung des Haushaltes für das Haushaltsjahr 2013 dürfen Gemeinden, die die Bestimmungen des Vierten Teils dieses Gesetzes in der seit 25. November 2007 jeweils geltenden Fassung erstmals für die Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres 2013 anwenden, nicht zahlungswirksame Erträge und Aufwendungen außer Ansatz lassen. Für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit dieser Haushalte gilt Absatz 6 Satz 1 und 2 entsprechend. Die Notwendigkeit zum Erlass einer Nachtragssatzung gemäß § 77 entfällt für diese Gemeinden, soweit die Entstehung oder Vergrößerung eines Fehlbetrages im Ergebnishaushalt oder zusätzliche Haushaltsansätze durch nicht zahlungswirksame Aufwendungen verursacht sind. Die Frist zur Aufstellung der Eröffnungsbilanz verlängert sich für diese Gemeinden um weitere neun Monate, die Frist für die Feststellung der Eröffnungsbilanz entsprechend. Der Rechtsaufsichtsbehörde ist mit dem Haushalt ein verbindliches Konzept zur Durchführung der noch ausstehenden Schritte zur vollständigen Umsetzung der Bestimmungen des Vierten Teils dieses Gesetzes in der seit 25. November 2007 jeweils geltenden Fassung vorzulegen. Der Vollzug des Konzepts ist durch die Rechtsaufsichtsbehörde zu überwachen.
Gemeinden, die ihre Haushaltswirtschaft nicht bereits gemäß Absatz 2 umgestellt haben, werden auf Antrag durch die Rechtsaufsichtsbehörde von der Anwendung der Bestimmungen des Vierten Teils dieses Gesetzes in der seit 25. November 2007 jeweils geltenden Fassung freigestellt, wenn sie durch insoweit übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse ihre Absicht bekundet haben, eine Gemeindeeingliederung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder eine Gemeindevereinigung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 zu vereinbaren, die spätestens zum 1. Januar 2015 wirksam werden soll, und wenn die Rechtsaufsichtsbehörde feststellt, dass dem Vorhaben hinsichtlich seines gebietlichen Umfangs Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen. Die Freistellung wird jeweils für ein Jahr gewährt. Sie kann letztmals für das Haushaltsjahr 2014 gewährt werden. Bis zum Ablauf der Freistellung sind für die Gemeindewirtschaft der betroffenen Gemeinden die in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Verwaltungs- und Zweckverbände, die in der Folge von Gemeindeeingliederungen oder Gemeindevereinigungen nach Satz 1 spätestens zum 1. Januar 2015 umgewandelt oder aufgelöst werden sollen.“ h) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9.
Im neuen Satz 3 wird die Angabe „§ 51 Abs. 2 Satz 6“ durch die Angabe „§ 49 Abs. 3“ ersetzt.
Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3.
Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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