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Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft, soweit in Satz 3 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig treten außer Kraft:
das Gesetz über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (Sächsisches Eigenbetriebsgesetz – SächsEigBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2010 (SächsGVBl. S. 38),
das Sächsische Gesetz über die Zuständigkeiten der Großen Kreisstädte (SächsGrKrZuG) vom 26. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 950) und
das Gesetz zur Übertragung von Aufgaben auf kreisangehörige Gemeinden vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 160).
Artikel 1 Nr. 72 tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Dresden, den 28. November 2013 Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich Der Staatsminister des Innern Markus Ulbig
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