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Das Gesetz zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise für Lehrer aus dem europäischen Ausland (Befähigungs-Anerkennungsgesetz Lehrer – BefäAnG Lehrer) vom 23. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 2, 1997 S. 541), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144), wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird das Wort „europäischen“ gestrichen.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 8 folgende Angabe eingefügt: „§ 8a Anwendung anderer Rechtsvorschriften“.
§ 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf im Ausland erworbene Berufsqualifikationen von Lehrern.“
In Absatz 2 werden nach dem Wort „erfüllt“ die Wörter „, ohne dass die Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben sein muss“ eingefügt.
§ 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Eine nach mindestens dreijähriger Hochschulausbildung erworbene oder anerkannte Berufsqualifikation auf dem Niveau von Artikel 11 Buchst. d oder Buchst. e der Richtlinie 2005/36/EG, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben sein muss, wird auf Antrag der Befähigung für die Ausübung des Lehrerberufes in der jeweiligen Schulart und Schulstufe an Schulen im Freistaat Sachsen gleichgestellt, wenn
die zur Erlangung seiner Berufsqualifikation erforderliche Ausbildung keine wesentlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen oder schulpraktischen Defizite gegenüber der Ausbildung im Freistaat Sachsen aufweist und
die Dauer der erforderlichen Ausbildung für seine Berufsqualifikation im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG gegenüber der für die Ausübung des Lehrerberufes in der jeweiligen Schulart und Schulstufe an Schulen im Freistaat Sachsen vorgeschriebenen Ausbildungsdauer um nicht mehr als ein Jahr unterschritten wurde.“
In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „Nr. 2“ durch die Angabe „Nr. 1“ und die Angabe „Nr. 3“ durch die Angabe „Nr. 2“ ersetzt.
§ 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dem Antrag sind beizufügen:
der Ausbildungsnachweis, der die Berufsqualifikation dokumentiert,
gegebenenfalls eine Bescheinigung über die Dauer und Art bisher ausgeübter beruflicher Tätigkeiten als Lehrer,
Nachweise der Studien- und Ausbildungsinhalte in Form von Studienbuch, Studienordnung, Prüfungsordnung oder in anderer geeigneter Weise, aus denen die Studieninhalte und die Dauer der absolvierten Ausbildung zur Erlangung des Ausbildungsnachweises hervorgehen, und
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis der Bewerber in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden Antrag gestellt, eine Eignungsprüfung abgelegt oder einen Anpassungslehrgang durchlaufen hat.“
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
§ 5 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „Artikel 2 der Verordnung vom 5. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 301, 302)“ durch die Angabe „Verordnung vom 20. April 2009 (SächsGVBl. S. 186)“ ersetzt.
In Satz 2 wird die Angabe „13. März 2000 (SächsGVBl. S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Februar 2007 (SächsGVBl. S. 30),“ durch die Angabe „29. August 2012 (SächsGVBl. S. 467)“ ersetzt.
In Absatz 6 wird die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54, 77)“ durch die Angabe „Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 140)“ ersetzt.
In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz“ gestrichen.
In § 7 wird nach der Angabe „Abs. 3“ die Angabe „Satz 1, 5 und 6“ eingefügt und wird die Angabe „Artikel 31 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 163)“ durch die Angabe „Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144)“ ersetzt.
In § 7a Abs. 1 wird die Angabe „Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2692)“ durch die Angabe „Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2753)“ ersetzt.
Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a Anwendung anderer Rechtsvorschriften Das Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellunggesetz – SächsBQFG) vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), in der jeweils geltenden Fassung, findet mit Ausnahme des § 16 keine Anwendung.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.