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Das Befähigungs-Anerkennungsgesetz Lehrer vom 23. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 2; 1997 S. 541), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist verpflichtet, alle für die Prüfung der Gleichstellungsfähigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie alle dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Gesetz zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise für Lehrkräfte aus dem Ausland (Lehrkräfte-Anerkennungsgesetz – LehAnerkG)“.
Die Inhaltsübersicht wird aufgehoben.
In § 1 Absatz 1 wird das Wort „Lehrern“ durch das Wort „Lehrkräften“ ersetzt.
§ 2 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „erziehungswissenschaftlichen oder schulpraktischen Defizite“ durch die Wörter „berufsfelddidaktischen, erziehungswissenschaftlichen oder schulpraktischen Unterschiede“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „dem Antragsteller verlangt werden, dass er nach seiner“ durch die Wörter „der Antragstellerin oder dem Antragsteller verlangt werden, dass sie oder er nach ihrer oder seiner“ ersetzt.
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Zuvor ist zu prüfen, ob die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Rahmen ihrer oder seiner Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formal als gültig anerkannt wurden, die wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise ausgleichen.“
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „der Antragsteller die Wahlmöglichkeit nach Absatz 2 hat, kann ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung von der nach § 3 zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, wenn der Antragsteller Inhaber“ durch die Wörter „die Antragstellerin oder der Antragsteller die Wahlmöglichkeit nach Absatz 2 hat, kann ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung von der nach § 3 zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller Inhaberin oder Inhaber“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Wörter „der Antragsteller“ durch die Wörter „die Antragstellerin oder der Antragsteller“ ersetzt.
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „dem Inhaber“ durch die Wörter „der Inhaberin oder dem Inhaber“ ersetzt.
§ 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird das Wort „Lehrer“ durch das Wort „Lehrkraft“ ersetzt. bbb) In Nummer 5 werden die Wörter „der Bewerber“ durch die Wörter „die Bewerberin oder der Bewerber“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen“ durch die Wörter „Kopien zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln“ ersetzt.
In Satz 2 werden nach dem Wort „Sprache“ die Wörter „im Original oder als beglaubigte Kopie“ eingefügt.
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Antragstellerinnen und Antragsteller, die ihre Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben oder deren Berufsqualifikation in einem dieser Staaten anerkannt wurde, können sämtliche Unterlagen elektronisch übermitteln.“ dd) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur eine Übersetzung in deutscher Sprache vom Identitätsnachweis“ durch die Wörter „Schulaufsichtsbehörde eine Übersetzung des Identitätsnachweises in deutscher Sprache“ ersetzt. ee) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer“ durch die Wörter „einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer“ ersetzt. ff) Folgende Sätze werden angefügt: „Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die Schulaufsichtsbehörde die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Originale oder beglaubigte Kopien vorzulegen. Bei Berufsqualifikationen, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben oder anerkannt wurden, kann sich die Schulaufsichtsbehörde auch an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden.“
Absatz 3 wird aufgehoben.
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
„(4) Zum Nachweis der zur Ausübung des Lehrerberufes erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse kann von der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Vorlage des Großen Deutschen Sprachdiploms des Goethe-Instituts oder ein gleichwertiger Nachweis, der mindestens das Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens belegt, verlangt werden, falls Deutsch nicht ihre oder seine Muttersprache ist. Der Nachweis darf nicht älter als fünf Jahre sein.“
§ 4 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang den Empfang der Unterlagen und teilt ihm“ durch die Wörter „Schulaufsichtsbehörde bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang den Empfang der Unterlagen und teilt ihr oder ihm“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Wörter „des Antragstellers“ durch die Wörter „der Antragstellerin oder des Antragstellers“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur gibt dem Antragsteller“ durch die Wörter „Schulaufsichtsbehörde gibt der Antragstellerin oder dem Antragsteller“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Wörter „des Antragstellers zu einer Tätigkeit als Lehrer“ durch die Wörter „der Antragstellerin oder des Antragstellers zu einer Tätigkeit als Lehrkraft“ ersetzt.
Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „vom Antragsteller“ durch die Wörter „von der Antragstellerin oder dem Antragsteller“ ersetzt. bbb) In den Nummern 2 und 3 wird das Wort „Defizite“ jeweils durch das Wort „Unterschiede“ ersetzt. dd) Folgende Sätze werden angefügt: „Die Schulaufsichtsbehörde kann die Frist nach Satz 1 verlängern, soweit es die besondere Schwierigkeit der Angelegenheit erfordert. Sie informiert die Antragstellerin oder den Antragsteller unter Nennung der Gründe innerhalb eines Monats über die Fristverlängerung. Wird die Vorlage von Originalen oder beglaubigten Kopien gemäß § 3 Absatz 2 Satz 5 verlangt, ist die Frist bis zur Vorlage der Unterlagen gehemmt.“
In Absatz 3 werden die Wörter „der Antragsteller sein“ durch die Wörter „die Antragstellerin oder der Antragsteller ihr oder sein“ ersetzt.
In Absatz 4 werden die Wörter „dem Antragsteller spätestens sechs Monate, nachdem ihm die Teilnahme an der Eignungsprüfung durch die Sächsische Bildungsagentur“ durch die Wörter „der Antragstellerin oder dem Antragsteller spätestens sechs Monate, nachdem ihr oder ihm die Teilnahme an der Eignungsprüfung durch die Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt: „§ 5 Mitwirkungspflichten
Kommt die Antragstellerin oder der Antragsteller diesen Mitwirkungspflichten nicht nach oder verzögert das Verfahren in sonstiger Weise und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann die Schulaufsichtsbehörde ohne weitere Ermittlungen entscheiden.
Der Antrag darf wegen fehlender Mitwirkung nur abgelehnt werden, nachdem die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Folge hingewiesen worden ist, ihr oder ihm von der Schulaufsichtsbehörde eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde und sie oder er der Mitwirkungspflicht nicht innerhalb der Frist nachgekommen ist.“
Der bisherige § 5 wird § 6 und wie folgt geändert:
In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „des Antragstellers für den Beruf des Lehrers“ durch die Wörter „der Antragstellerin oder des Antragstellers für den Beruf der Lehrkraft“ ersetzt.
Folgende Sätze werden angefügt:
„Darüber hinaus kann die Schulaufsichtshörde eine Übersetzung der Bescheinigungen und Zeugnisse in deutscher Sprache verlangen. § 3 Absatz 2 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend.“
Der bisherige § 6 wird § 7 und wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Lehrertätigkeit an Schulen im Freistaat Sachsen in Unterrichtsfächern oder Fachrichtungen unter der Verantwortung eines qualifizierten Lehrers“ durch die Wörter „Lehrtätigkeit an Schulen im Freistaat Sachsen in Unterrichtsfächern oder Fachrichtungen unter der Verantwortung einer qualifizierten Lehrkraft“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „der Antragsteller Defizite aufweist, und kann mit der Verpflichtung verbunden sein, fachwissenschaftliche oder künstlerische, fachdidaktische und erziehungswissenschaftliche Defizite durch erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen an einer Universität, Hochschule oder einer Ausbildungsstätte gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 der Lehramtsprüfungsordnung II vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 948), die durch Artikel 24 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl S. 530) geändert worden ist“ durch die Angabe „die Antragstellerin oder der Antragsteller Unterschiede aufweist, und kann mit der Verpflichtung verbunden sein, fachwissenschaftliche oder künstlerische, fachdidaktische, berufsfelddidaktische und erziehungswissenschaftliche Unterschiede durch erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen an einer Universität, Hochschule oder einer Ausbildungsstätte gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 der Lehramtsprüfungsordnung II vom 11. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 822)“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Wörter „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung I – LAPO I) vom 29. August 2012 (SächsGVBl. S. 467)“ durch die Angabe „Lehramtsprüfungsordnung I vom 19. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 46)“ ersetzt.
Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt die Dauer entsprechend den festgestellten Unterschieden; sie beträgt mindestens sechs Monate und höchstens drei Jahre.“
Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Für die Personen, die am Anpassungslehrgang teilnehmen oder den Vorbereitungsdienst ableisten, gelten die Bestimmungen des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem Sächsischen Beamtengesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 733) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
Der bisherige § 7 wird § 8 und wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Wörter „des Antragstellers betreffende staatliche Prüfung vor der Sächsischen Bildungsagentur, mit der seine“ durch die Wörter „der Antragstellerin oder des Antragstellers betreffende staatliche Prüfung vor der Schulaufsichtsbehörde, mit der ihre oder seine“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert.
In Satz 1 werden die Wörter „der Antragsteller“ durch die Wörter „die Antragstellerin oder der Antragsteller“ ersetzt.
In Satz 3 werden die Wörter „des Antragstellers“ durch die Wörter „der Antragstellerin oder des Antragstellers“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Schulaufsichtsbehörde bildet für die Prüfungslehrproben und die mündliche Prüfung Prüfungskommissionen und setzt die Prüfungstermine fest.“
Absatz 4 wird aufgehoben.
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „Antragsteller“ durch die Wörter „Antragstellerinnen und Antragsteller“ ersetzt.
In Satz 2 wird das Wort „Antragstellern“ durch die Wörter „Antragstellerinnen und Antragstellern“ ersetzt.
Der bisherige § 8 wird § 9 und Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ werden durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
In Nummer 1 werden die Wörter „der Berufsangehörige“ durch die Wörter „die oder der Berufsangehörige“ ersetzt.
In Nummer 2 werden die Wörter „den Antragsteller“ durch die Wörter „die Antragstellerin oder den Antragsteller“ ersetzt
Der bisherige § 9 wird § 10 und wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
In den Sätzen 2 und 4 werden jeweils die Wörter „des Berufsangehörigen“ durch die Wörter „der oder des Berufsangehörigen“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ jeweils durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
Der bisherige § 10 wird § 11 und die Wörter „16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242)“ werden durch die Wörter „27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662)“ ersetzt.
Der bisherige § 11 wird § 12 und in Absatz 1 werden die Wörter „das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503)“ durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83)“ ersetzt und die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2753)“ werden durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 344)“ ersetzt.
Die bisherigen §§ 12 bis 14 werden die §§ 13 bis 15.
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