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Die Kreisfreien Städte und Landkreise erhalten im Jahr 2014 eine Investitionspauschale in Höhe von 20 000 000 EUR zugewiesen. Die Investitionspauschale ist im Jahr 2014 für Zwecke nach Absatz 2 zu verwenden. Nicht abgeflossene Reste für begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Investitionen nach Absatz 2 können in das Folgejahr übertragen werden.
Die Zuweisungen nach Absatz 1 dienen der Deckung des Investitionsbedarfs für die Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von Einrichtungen und Anlagen der infrastrukturellen Grundversorgung für kreisliche Aufgaben, ferner dienen die Zuweisungen auch der Deckung des Investitionsbedarfs für die Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von sonstigen eigenen Einrichtungen und Anlagen für kreisliche Aufgaben. Die Zuweisungen können auch zum Ersatz von Eigenmitteln zur Erlangung von Fördermitteln für Investitionen nach Satz 1 verwendet werden.
Die Investitionspauschalen dienen der Deckung des Investitionsbedarfs für die Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von Einrichtungen und Anlagen der…
Ein Betrag von 116 000 000 Euro aus den Mitteln nach § 1 Satz 2 Nummer 2 steht für Investitionspauschalen nach § 5 zur Verfügung.
Den Kreisfreien Städten und Landkreisen wird im Jahr 2015 eine Investitionspauschale in Höhe von insgesamt 38 000 000 Euro zugewiesen. Die Investitionspauschale…
Die den Kreisfreien Städten und Landkreisen nach Absatz 1 Satz 2 zufließenden Mittel können im Rahmen von Absatz 2 Satz 2 für Investitionsmaßnahmen im…
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Den Kreisfreien Städten und Landkreisen wird im Jahr 2015 eine Investitionspauschale in Höhe von insgesamt 38 000 000…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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