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Die Mittel nach § 1 Satz 2 Nummer 1 zuzüglich eines Betrages von 15 600 000 Euro aus den Mitteln nach § 1 Satz 2 Nummer 2 stehen für einzelne Bewilligungskontingente der Landkreise und Kreisfreien Städte zur Verfügung (Budget „Bund“). Die Mittel werden zu gleichen Teilen zwischen dem kreisangehörigen Raum und dem kreisfreien Raum aufgeteilt. Innerhalb des kreisangehörigen Raumes erfolgt die Verteilung der Mittel auf die Landkreise nach ihrem Anteil an den allgemeinen Schlüsselzuweisungen des kreisangehörigen Raumes. Innerhalb des kreisfreien Raumes erfolgt die Verteilung der Mittel auf die Kreisfreien Städte nach ihrem Anteil an den allgemeinen Schlüsselzuweisungen des kreisfreien Raumes.
Ein Betrag von 512 400 000 Euro aus den Mitteln nach § 1 Satz 2 Nummer 2 steht für einzelne Bewilligungskontingente der Landkreise und Kreisfreien Städte zur Verfügung (Budget „Sachsen“). Die Mittel werden zu gleichen Teilen zwischen dem kreisangehörigen Raum und dem kreisfreien Raum aufgeteilt. Innerhalb des kreisangehörigen Raumes erfolgt die Verteilung der Mittel auf die Landkreise nach ihrem Anteil an der Einwohnerzahl des kreisangehörigen Raumes. Innerhalb des kreisfreien Raumes erfolgt die Verteilung der Mittel auf die Kreisfreien Städte nach ihrem Anteil an der Einwohnerzahl des kreisfreien Raumes.
Ein Betrag von 116 000 000 Euro aus den Mitteln nach § 1 Satz 2 Nummer 2 steht für Investitionspauschalen nach § 5 zur Verfügung.
Maßgebliche Einwohnerzahl ist die durchschnittliche Einwohnerzahl der Jahre 2012 bis 2014 zum Stichtag 31. Dezember. Die maßgebliche Höhe der allgemeinen Schlüsselzuweisungen bestimmt sich aus dem Durchschnitt der für die Jahre 2013 bis 2015 festgesetzten allgemeinen Schlüsselzuweisungen nach den §§ 5 bis 14 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 487), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unabhängig davon, ob deren Bestandskraft eingetreten ist.
Nummer 9 wird wie folgt gefasst: „9. Zuweisungen für Investitionen und Instandsetzungen in Höhe von 41 000 000 Euro in den Jahren 2025 und 2026, die den…
Die Verteilung der Investitionsmittel nach § 2 Absatz 2 auf die Gemeinden erfolgt zu 80 Prozent nach der Einwohnerzahl und zu 10 Prozent auf Grundlage der…
Die Verteilung der Mittel nach Satz 1 Nummer 1 erfolgt zwischen den Landkreisen nach dem Verhältnis ihrer Schülerzahlen zueinander und die Verteilung der Mittel…
Die allgemeinen Investitionszuweisungen und die besonderen Investitionszuweisungen werden jeweils getrennt nach Maßgabe der §§ 4 bis 7 je zur Hälfte nach…
Zuweisungen für Investitionen und Instandsetzungen in Höhe von 41 000 000 Euro in den Jahren 2025 und 2026, die den kreisangehörigen Gemeinden zu dem am 1.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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