§ 14 KomHVO NRWVerordnung über das Haushaltswesen der Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen
Verfügungsmittel der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten sind im Haushaltsplan gesondert zu veranschlagen. Die verfügbaren Mittel dürfen…
§ 59 Nr. 55 SN-13864Begriffsbestimmungen
Verfügungsmittel: Beträge, die dem Bürgermeister für dienstliche Zwecke, für die keine Aufwendungen veranschlagt wurden, zur Verfügung stehen;
Art. 17 Abs. 6 32021D0509BESCHLUSS (GASP) 2021/509 DES RATES vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528
Einnahmen und Ausgaben dürfen nur im Wege der Verbuchung unter einem Titel im Haushalt und nur bis zur Höhe der dort eingesetzten Mittel ausgeführt werden, es…
Art. 1 Abs. 5 Nr. 7 Buchst. a SN-5180Änderung der Gemeindeordnung
In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „im Rahmen der im Haushaltsplan ausgewiesenen und vom Gemeinderat für die Ortschaft bereitgestellten Mittel“ durch die Worte…
Art. 5 Abs. 2 32016D1353BESCHLUSS (EU) 2016/1353 DES RATES vom 4. August 2016 über die Finanzregelung der Europäischen Verteidigungsagentur und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/643/GASP
Ausgaben dürfen nur im Rahmen der im Haushaltsplan der Agentur bewilligten Mittel gebunden und angeordnet werden.