Art. 5 32016D1353
Grundsätze der Einheit und der Haushaltswahrheit
(1)
Einnahmen können nur angenommen und Ausgaben nur getätigt werden, wenn sie bei einer Haushaltslinie der Agentur veranschlagt sind.
(2)
Ausgaben dürfen nur im Rahmen der im Haushaltsplan der Agentur bewilligten Mittel gebunden und angeordnet werden.
(3)
In den Haushaltsplan der Agentur können nur Mittel eingesetzt werden, die einer als erforderlich erachteten Ausgabe entsprechen.
(4)
Zinserträge aus Vorfinanzierungsbeträgen, die aus dem Haushaltsplan der Agentur gezahlt wurden, fließen nicht in den Haushalt der Agentur ein.