§ 46 KommHVOKommunalhaushaltsverordnung (KommHVO) Vom 10. Oktober 2006
Der Gesamtabschluss besteht aus der Gesamtergebnisrechnung und der Gesamtvermögensrechnung (Gesamtbilanz). Er ist um einen Konsolidierungsbericht zu ergänzen.
§ 116 Abs. 3 GO NRWGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Zum Zwecke der Aufstellung des Gesamtabschlusses sind die Jahresabschlüsse aller verselbständigten Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlicher oder…
§ 88b Abs. 3 SächsGemOSächsische Gemeindeordnung
Der Gesamtabschluss ist durch eine Kapitalflussrechnung zu ergänzen und durch einen Konsolidierungsbericht zu erläutern. Dem Konsolidierungsbericht sind die…
§ 47 KommHVOKommunalhaushaltsverordnung (KommHVO) Vom 10. Oktober 2006
Der Gesamtabschluss ist nach der vom Ministerium für Inneres und Sport bekannt gegebenen Richtlinie für den kommunalen Gesamtabschluss aufzustellen.
Art. 1 Abs. 4 SN-9681Gesetz über das neue kommunale Haushalts- und Rechnungswesen
Der Gesamtabschluss ist durch eine Kapitalflussrechnung zu ergänzen und durch einen Konsolidierungsbericht zu erläutern. Dem Konsolidierungsbericht sind die…