§ 55 SN-13864Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung
Der Gesamtabschluss besteht aus der konsolidierten Ergebnisrechnung und der konsolidierten Vermögensrechnung; die Vorschriften über die Aufstellung der…
§ 88b Abs. 3 SächsGemOSächsische Gemeindeordnung
Der Gesamtabschluss ist durch eine Kapitalflussrechnung zu ergänzen und durch einen Konsolidierungsbericht zu erläutern. Dem Konsolidierungsbericht sind die…
§ 57 Nr. 2 Buchst. b SN-13864Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung
Erläuterungen zu den einzelnen Positionen des Gesamtabschlusses;
Art. 252 Abs. 4 32024R2509VERORDNUNG (EU, Euratom) 2024/2509 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (Neufassung)
Der Rechnungsführer der Kommission erstellt die endgültigen konsolidierten Rechnungen auf der Grundlage der Informationen, die ihm die anderen Unionsorgane als…
§ 297 Abs. 1 HGBHandelsgesetzbuch
Der Konzernabschluss besteht aus der Konzernbilanz, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, dem Konzernanhang, der Kapitalflussrechnung und dem…