KommHVO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 47 KommHVOAufstellung des GesamtabschlussesKommunalhaushaltsverordnung (KommHVO) Vom 10. Oktober 2006 § 46§ 48 Der Gesamtabschluss ist nach der vom Ministerium für Inneres und Sport bekannt gegebenen Richtlinie für den kommunalen Gesamtabschluss aufzustellen.