§ 93 SächsGemOSächsische Gemeindeordnung
Das Staatsministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung Sondervermögen und Treuhandvermögen von den Verpflichtungen des § 80 freistellen, soweit die…
§ 60 KomHVO NRWVerordnung über das Haushaltswesen der Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen
Soweit auf Sondervermögen und Treuhandvermögen der Kommune gesetzliche Vorschriften über die Haushaltswirtschaft Anwendung finden, gilt diese Verordnung…
Art. 1 Abs. 3 Nr. 27 SN-1556Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Kommunalhaushaltsverordnung und der Kommunalkassenverordnung
Der neue § 47 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, auf die die Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das…
§ 51 Abs. 1 KommHVOKommunalhaushaltsverordnung (KommHVO) Vom 10. Oktober 2006
Soweit auf Sondervermögen und Treuhandvermögen der Gemeinde gesetzliche Vorschriften über die Haushaltswirtschaft Anwendung finden, gilt diese Verordnung…
§ 92 Abs. 1 SächsGemOSächsische Gemeindeordnung
Für rechtlich selbstständige örtliche Stiftungen sowie für Vermögen, die die Gemeinde nach besonderen Rechtsvorschriften treuhänderisch zu verwalten hat, sind…