§ 58 Abs. 2 SN-13864Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung
Sondervermögen und Treuhandvermögen nach Absatz 1 werden von der Pflicht zur Finanzplanung (§ 80 der Sächsischen Gemeindeordnung) freigestellt.
Art. 1 Abs. 3 Nr. 27 SN-1556Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Kommunalhaushaltsverordnung und der Kommunalkassenverordnung
Der neue § 47 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, auf die die Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das…
§ 97 Abs. 2 GO NRWGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Sondervermögen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 unterliegen den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft. Sie sind im Haushaltsplan und im Jahresabschluss der…
§ 98 Abs. 1 GO NRWGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Für rechtlich selbständige örtliche Stiftungen sowie Vermögen, die die Gemeinde nach besonderem Recht treuhänderisch zu verwalten hat, sind besondere…
§ 27 Abs. 1 SächsGKVGesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen
Auf die Wirtschaftsführung des Kommunalen Versorgungsverbands finden die für die Wirtschaft der Landkreise geltenden Vorschriften mit Ausnahme der Vorschriften…