§ 41 SN-1923Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung
Bei der Anwendung dieser Verordnung auf die Landkreise treten der Landkreis an die Stelle der Gemeinde, der Landrat an die Stelle des Bürgermeisters, der…
§ 60 KomHVO NRWVerordnung über das Haushaltswesen der Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen
Soweit auf Sondervermögen und Treuhandvermögen der Kommune gesetzliche Vorschriften über die Haushaltswirtschaft Anwendung finden, gilt diese Verordnung…
Art. 10 Nr. 1 Buchst. g Doppelbuchst. aa SN-10338Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Umsetzung der Verwaltungsneuordnung im Zuständigkeitsbereich des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
Die Wörter „das Landratsamt“ werden durch die Wörter „der Landkreis“ ersetzt.
§ 1 Abs. 3 Nr. 2 SächsEigBVOSächsische Eigenbetriebsverordnung
an die Stelle des Gemeinderats der Kreistag tritt,
§ 63 Abs. 1 SN-13864Anwendungsbereich, Übergangsvorschriften
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Gemeinden, die Landkreise, die Verwaltungsverbände und die Zweckverbände mit einer Wirtschaftsführung nach den…