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Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten bei der Unabkömmlichstellung (UKZuVO) vom 16. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 294, 442), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. August 2006 (SächsGVBl. S. 439, 440), wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 2 wird wie folgt neu gefasst: „2. für Wehrpflichtige, die im Dienst einer kreisangehörigen Gemeinde stehen, der Landkreis, für Wehrpflichtige, die im Dienst eines Landkreises stehen, der Landkreis, für Wehrpflichtige, die im Dienst einer Kreisfreien Stadt stehen, die Kreisfreie Stadt, für Wehrpflichtige, die im Dienst einer Landesdirektion stehen, die Landesdirektion, jedoch für die Bediensteten an nichtstaatlichen öffentlichen Schulen der Schulträger.“
Die Nummer 4 wird wie folgt geändert:
die Angabe „und nicht unter § 1 Abs. 5 Nr. 5 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung fallen“ wird gestrichen.
Die Wörter „das Landratsamt oder die kreisfreie Stadt als untere Verwaltungsbehörde“ werden durch die Wörter „die Landkreise oder Kreisfreien Städte“ ersetzt.
In Nummer 5 Buchst. d werden die Wörter „das Regierungspräsidium“ durch die Wörter „die Landkreise oder Kreisfreien Städte“ ersetzt.
In Nummer 6 wird vor dem Wort „Oberbergamt“ das Wort „Sächsische“ eingefügt.
Nummer 9 wird gestrichen.
Die bisherige Nummer 10 wird die Nummer 9 und die Wörter „das Vorort-Regierungspräsidium Chemnitz“ werden durch die Wörter „das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie“ ersetzt.
Die bisherige Nummer 11 wird die Nummer 10 und wie folgt geändert:
Die Wörter „das Landratsamt“ werden durch die Wörter „der Landkreis“ ersetzt.
In Buchstabe c werden die Wörter „das Regierungspräsidium“ durch die Wörter „die Landkreise oder Kreisfreien Städte“ ersetzt.
In Buchstabe d werden die Wörter „Umwelt und Geologie“ durch die Wörter „Umwelt, Landwirtschaft und Geologie“ ersetzt.
In Buchstabe e werden die Wörter „die Talsperrenverwaltung Sachsen“ durch die Wörter „der Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung“ ersetzt.
§ 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Der Beisitzer für den Ausschuss bei der Wehrbereichsverwaltung wird vom Staatsministerium des Innern, die Beisitzer für die Ausschüsse bei den Kreiswehrersatzämtern werden von den Landesdirektionen benannt.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.