§ 60 SN-13864Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung
Bei der Anwendung dieser Verordnung auf die Landkreise treten der Landkreis an die Stelle der Gemeinde, der Kreistag an die Stelle des Gemeinderats, der Landrat…
Art. 1 Abs. 4 Nr. 27 Buchst. b SN-10399Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Kommunalkassenverordnung
In Satz 1 werden nach Wort „Bürgermeisters“ die Wörter „, der Kreistag an die Stelle des Gemeinderats“ eingefügt.
Art. 10 Nr. 1 Buchst. g Doppelbuchst. aa SN-10338Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Umsetzung der Verwaltungsneuordnung im Zuständigkeitsbereich des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
Die Wörter „das Landratsamt“ werden durch die Wörter „der Landkreis“ ersetzt.
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 25 Buchst. b Doppelbuchst. aa SN-13804Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts
In Satz 1 wird das Wort „Vorsitzende“ durch das Wort „Landrat“ ersetzt.
Art. 1 Satz 3 Nr. 17 Buchst. a SN-3458Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen
In Absatz 2 wird das Wort „Sonderkassen“ durch das Wort „Sonderkasse“ ersetzt.