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§ 26 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 28. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 207), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874, 878) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Absatz 4 Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst: „Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegatten und für hinterbliebene Lebenspartner bei Heirat oder Begründung einer Lebenspartnerschaft.“
In Absatz 5 Satz 1 Nr. 7 wird das Wort „Ehesachen“ durch die Wörter „Ehescheidung und bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 3 werden vor dem Wort „Partner“ die Wörter „Partnerinnen und“ eingefügt.
In Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 werden die Wörter „§ 35 Absatz 1 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Angabe „Nr. 1“ wird gestrichen.
Die Angabe „Artikel 17 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428)“ wird durch die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl.…
In § 2 Abs. 1 wird die Angabe „nach § 8“ durch die Angabe „nach den §§ 8 oder 8b“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.