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In § 6 Abs. 6 Satz 2 des Sächsischen Belegungsrechtsgesetzes (SächsBelG) vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 396), das durch Artikel 33 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 429) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
In § 22 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl.…
In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ ein Komma und die Wörter „an seinen Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft“ eingefügt.
In § 5 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft“ gestrichen.
Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. seinem Ehegatten, Verlobten oder Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,“.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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