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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure im Freistaat Sachsen (Sächsische Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure – SächsÖbVVO) vom 3. März 2009 (SächsGVBl. S. 119) wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure im Freistaat Sachsen (Sächsische Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure – SächsÖbVIVO) “.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Vorgezogener Nachweis der Leistungsfähigkeit“.
Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe zu § 17 eingefügt: „§ 17 Inkrafttreten und Außerkrafttreten“.
§ 1 wird wie folgt geändert:
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Hat ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, welcher das 63. Lebensjahr vollendet hat, gegenüber der oberen Vermessungsbehörde schriftlich erklärt, mit einem Antragsteller die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft nach § 6 Abs. 1 anzustreben, ist dieser Umstand ebenfalls zu berücksichtigen.“
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Prüfung der Leistungsfähigkeit des Antragstellers hat auf der Grundlage von vier vom Antragsteller im Freistaat Sachsen bearbeiteten Katastervermessungen und Abmarkungen nicht nur geringen Umfangs, die einen höheren Schwierigkeitsgrad aufweisen müssen, zu erfolgen.“
§ 3 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Für die Verlegung des Amtssitzes in einen anderen Amtsbezirk gilt § 1 Abs. 2 Satz 2 entsprechend; abweichend hiervon sind die Voraussetzungen auch dann gegeben, wenn die Verlegung einer angemessenen örtlichen Verteilung dient und im bisherigen Amtsbezirk eine angemessene Versorgung mit Leistungen der Katastervermessungen und Abmarkungen erhalten bleibt.“
In § 5 Abs. 6 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
eine Berufsausbildung als Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin oder ein für die Wahrnehmung von Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens geeignetes Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen haben und
den entsprechenden Vorbereitungsdienst mit einer Laufbahnprüfung erfolgreich abgeschlossen haben oder über mindestens ein halbes Jahr Berufserfahrung verfügen.“
In § 1 Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 sowie § 11 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „SächsVermGeoG“ durch die Angabe „SächsVermKatG“ ersetzt.
In § 15 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Geschäftstelle“ durch das Wort „Geschäftsstelle“ ersetzt.
Nach § 15 wird folgender § 16 eingefügt: „ § 16 Vorgezogener Nachweis der Leistungsfähigkeit Die obere Vermessungsbehörde prüft auf Antrag von Personen, die ein für die Wahrnehmung der Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens geeignetes Hochschulstudium und den entsprechenden Vorbereitungsdienst mit einer Laufbahnprüfung erfolgreich abgeschlossen haben und über mindestens ein Jahr Berufserfahrung verfügen, die Leistungsfähigkeit nach § 1 Abs. 3. Der vorgezogene Nachweis der Leistungsfähigkeit wird einem anschließenden Antrag nach § 1 Abs. 1, längstens jedoch für sechs Jahre, zugrunde gelegt. Die übrigen Bestimmungen zum Bestellungsverfahren bleiben unberührt.“
Der bisherige § 16 wird § 17.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„10. Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure, insbesondere über a) den Nachweis der Bestellungsvoraussetzungen,
In der Überschrift der Sächsischen Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure vom 3. März 2009 (SächsGVBl. S. 119), die zuletzt durch die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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