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Die Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Gebühren und Auslagen der Vermessungsbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (Zweite Sächsische Vermessungskostenverordnung – 2. SächsVermKoVO) vom 24. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 409) wird wie folgt geändert:
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Tarifstelle 17 die Angabe „ÖbV“ durch die Angabe „ÖbVI“ ersetzt.
Die Übersicht ,Gesetze und Verordnungen’ wird wie folgt geändert:
Die Angabe „ geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134, 140), in der jeweils geltenden Fassung,“ wird durch die Angabe „zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 482), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
Die Angabe „ (Sächsische Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure – SächsÖbVVO) vom 3. März 2009 (SächsGVBl. S. 119), in der jeweils geltenden Fassung,“ wird durch die Angabe „ (Sächsische Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure – SächsÖbVIVO) vom 3. März 2009 (SächsGVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 332), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
In der Tabelle wird in Tarifstelle 10.2.1, 10.2.1.1, 10.2.1.2, 10.2.1.3, 10.2.2, 10.2.3, 10.2.4, 10.2.5, 10.2.6 und 11.3 der Angabe der Tarifstelle jeweils die Angabe „*“ angefügt.
In der Tabelle wird die Tarifstelle 17 wie folgt geändert:
In Tarifstelle 17, 17.1 und 17.8 wird jeweils die Angabe „ÖbV“ durch die Angabe „ÖbVI“ ersetzt.
In Tarifstelle 17.1, 17.7 und 17.10 wird jeweils die Angabe „SächsÖbVVO“ durch die Angabe „SächsÖbVIVO“ ersetzt.
Folgende Tarifstelle 17.11 wird angefügt:
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr in EUR Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr in EUR „17.11 | Entscheidung über die Leistungsfähigkeit nach § 16 SächsÖbVIVO | 450 Anmerkung: Die Gebühr wird bei anschließender Bestellung auf die Gebühr nach der Tarifstelle 17.1 angerechnet.“
Anlage 4 wird wie folgt geändert:
In Tabelle 1 Zeile 3 Spalte 4 wird die Angabe „10“ durch die Angabe „30“ ersetzt.
In Tabelle 1 Zeile 5 Spalte 4 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „10“ ersetzt.
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